Full text: Der Handel mit Prämienobligationen

75 
diese Anleihen aufnimmt. Es sind nicht die großen Kapita 
listen, wenigstens nicht zur Hauptsache, denn ihnen liegt an 
diesen Werten ohne großen Markt nicht viel. Es sind auch 
nicht die Rentiers, welche auf die Zinserträgnisse ihrer An 
lagen angewiesen sind, denn sie bedürfen gutverzinslicher 
Werte. So bleibt- nur der weniger bemittelte Stand übrig. 
Dieser liefert das größte Kontingent der Summen, welche die 
Reichen stellen sollten. 
Ein gänzliches Verbot wäre also nicht zweckmäßig. 1 ) Des 
halbmuß man sich auf andere Weise zu behelfen suchen. Da-wir 
in der Schweiz in dieser Sache solange in stiller Betrach 
tung gelebt haben, so wollen wir uns doch die Erfahrungen 
anderer Länder, welche vor uns gesetzgeberisch vorgegan 
gen sind, zu Nutzen ziehen. 
A. Ausländische Gesetzgebung. 
Unter den ausländischen Gesetzgebungen interessieren uns 
diejenigen von England, Frankreich, Deutschland und Oesterreich- 
Ungarn am meisten. 
a. England. Die Lotterien sind in England verboten. Von 
diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zugunsten der Prämien 
anleihen noch nie abgewichen werden. 2 ) 
b. Frankreich. Das Lotteriewesen ist durch die Gesetze 
vom 3. September 1807 und vom 21. Mai 1836 geregelt; das 
x ) Anderer Ansicht ist Böhmert, a. a. O. S. 40 ff.; auch der 
volkswirtschaftliche Kongreß in Hannover vom August 1864 hat eine 
Resolution für gänzliche Abschaffung gefaßt. Es zeigt sich aber gegen 
wärtig in Oesterreich, wo die Kurse sehr hoch gestiegen sind, wie nötig 
ein neues Prämienanleihen ist, um der Nachfrage zu genügen und 
auf die Kurse, welche unsinnig gestiegen sind, zu drücken. Die Mög 
lichkeit der Ausgabe neuer Prämienanleihen muß unbedingt durch 
das Gesetz belassen werden, namentlich bei uns, wo die bestehenden 
Anleihen, meist von noch sehr langer Amortisationsdauer sind. Obige 
Resolution hat dieser Auffassung entsprechend, vielleicht auch aus 
andern Gründen, im deutschen Gesetz nicht volle Anerkennung ge 
funden. 
2 ) Lotteries are illegal in England, 10 & 11 W. HI and later 
aets. Holland, Jurisprudence, S. 289.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.