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diese Anleihen aufnimmt. Es sind nicht die großen Kapita
listen, wenigstens nicht zur Hauptsache, denn ihnen liegt an
diesen Werten ohne großen Markt nicht viel. Es sind auch
nicht die Rentiers, welche auf die Zinserträgnisse ihrer An
lagen angewiesen sind, denn sie bedürfen gutverzinslicher
Werte. So bleibt- nur der weniger bemittelte Stand übrig.
Dieser liefert das größte Kontingent der Summen, welche die
Reichen stellen sollten.
Ein gänzliches Verbot wäre also nicht zweckmäßig. 1 ) Des
halbmuß man sich auf andere Weise zu behelfen suchen. Da-wir
in der Schweiz in dieser Sache solange in stiller Betrach
tung gelebt haben, so wollen wir uns doch die Erfahrungen
anderer Länder, welche vor uns gesetzgeberisch vorgegan
gen sind, zu Nutzen ziehen.
A. Ausländische Gesetzgebung.
Unter den ausländischen Gesetzgebungen interessieren uns
diejenigen von England, Frankreich, Deutschland und Oesterreich-
Ungarn am meisten.
a. England. Die Lotterien sind in England verboten. Von
diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zugunsten der Prämien
anleihen noch nie abgewichen werden. 2 )
b. Frankreich. Das Lotteriewesen ist durch die Gesetze
vom 3. September 1807 und vom 21. Mai 1836 geregelt; das
x ) Anderer Ansicht ist Böhmert, a. a. O. S. 40 ff.; auch der
volkswirtschaftliche Kongreß in Hannover vom August 1864 hat eine
Resolution für gänzliche Abschaffung gefaßt. Es zeigt sich aber gegen
wärtig in Oesterreich, wo die Kurse sehr hoch gestiegen sind, wie nötig
ein neues Prämienanleihen ist, um der Nachfrage zu genügen und
auf die Kurse, welche unsinnig gestiegen sind, zu drücken. Die Mög
lichkeit der Ausgabe neuer Prämienanleihen muß unbedingt durch
das Gesetz belassen werden, namentlich bei uns, wo die bestehenden
Anleihen, meist von noch sehr langer Amortisationsdauer sind. Obige
Resolution hat dieser Auffassung entsprechend, vielleicht auch aus
andern Gründen, im deutschen Gesetz nicht volle Anerkennung ge
funden.
2 ) Lotteries are illegal in England, 10 & 11 W. HI and later
aets. Holland, Jurisprudence, S. 289.