Full text: Der Handel mit Prämienobligationen

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c. Deutschland. Nach Gesetz vom 8. Juni 1871 sind aus 
ländische Prämienobligationen nur dann umlaufsfähig, wenn die 
selben bis zum 15. Juli 1871 zur Abstempelung eingereicht 
worden sind. Der Verkauf und auch schon das Anbieten nicht 
umlaufsfähiger Lose wurde bei Strafe verboten. Für die Abstem 
pelung ist eine Gebühr von 5 Silbergroschen für Titel bis 100 
Thaler und 10 Silbergr. für solche von über 100 Thaler Nominal 
wert erhoben worden. 
Neue Anleihen dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes 
und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaates oder des 
Reiches ausgegeben werden. 
Infolge umfangreicher Fälschungen des Stempels bemäch 
tigte sich des Publikums ein großes Mißtrauen. Eine Kontroll- 
stempelung mußte 1908 vorgenommen werden. 1 ) 
Nach Saling 2 ) existierten im Jahre 1871 etwa 3 Millionen 
Stücke unverloste ausländische, mit deutschem Stempel versehene 
Lotteriepapiere. Die Tilgung der gegenwärtig noch vorhandenen 
deutschen Lotterieanleihen wird 1927 bis auf kleine Restbeträge 
beendet sein, während die Amortisation der ausländischen An 
leihen viel länger dauert. 
d. In Oesterreich und Ungarn wurden 1889 Gesetze er 
lassen gegen den freien Handel mit Prämienobligationen. 3 ) Nur 
25 ausländische Anleihen konnten zur Abstempelung eingereicht 
werden und wurden dadurch gegen Bezahlung einer Gebühr um 
lauf sfähig. Die Umsätze in nicht autorisierten Losen werden 
bestraft. Solche Lose sind res extra commercium, und deren 
Übertragung ist nicht rechtsgültig. Immerhin sind sie durch 
Vererbung übertragbar. 
Außer den erwähnten Ländern haben u. a. Dänemark (Gesetz 
vom 6. März 1869), Spanien (Verordnung vom 21. Juli 1877), 
Italien (Dekret vom 5. November 1863), die Niederlande (Gesetz 
1) Das Nummern Verzeichnis ist hernach publiziert worden im 
Verlag von R. v. Decker und Schenk, Berlin 1909. Siehe auch Emden 
im Bank-Archiv von 1909/10. S. 159. 
2) Saling, Börsenpapiere, 10. Auflage, I. Teil, S. 69. 
3) Oesterreichisches Gesetz vom 28. März 1889 und ungarisches 
Gesetz IX von 1889.
	        
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