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vom 20. Juli 1870) Bestimmungen, welche die Ausgabe und die
Bekanntmachungen von fremden Lotterien verbieten. Unter diese
Lotterieverbote fallen fast ausnahmlos auch die fremden Prä
mienobligationen, sei es, daß ein Gesetz dies formell bestimme,
wie in Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Belgien, oder daß
die Gerichtspraxis diesem Prinzip Geltung verschafft habe.
Sobald einmal fremde Prämienobligationen in einem Lande
offiziell Einlaß gefunden haben oder mit Rücksicht auf den frü
heren Verkehr durch Abstempelung weiterhin umlaufsfähig er
klärt wurden, können sie wie die einheimischen Werte frei zir
kulieren, mit dem Unterschied, daß sie mancherorts, so in Frank
reich, einer höheren Steuer unterliegen.
Die Schweiz steht mit ihrer weitherzigen Gastfreundschaft
für fremde Prämienobligationen ganz isoliert da. Es gibt sonst
kein Land von Bedeutung auf dem Kontinent, das nicht gesetz
liche Schranken gegen auswärtige Prämienpapiere errichtet hätte.
Bevor ich auf die Notwendigkeit, auch in der Schweiz die
sen fremden Papieren das Asylrecht zu künden, näher eingehe, ist
es notwendig, die kantonalen Bestimmungen über die Emission
und den Handel mit Prämienobligationen kennen zu lernen.
B. Kantonale Gesetzgebung.
Die kantonalen Gesetze über den Handel mit Prämienobli
gationen sind sehr spärlich, denn nur die sechs Kantone Zürich,
Aargau, Baselstadt, Freiburg, Waadt und Tessin haben diesbe
zügliche Bestimmungen, die aber in der Mehrzahl der Fälle nicht
über den Rang einer Verordnung oder eines Polizeistrafgesetzes
hinausragen. Es ist dies ein Beweis dafür, daß man den Handel
mit Prämienobligationen an sich in den meisten Kantonen nicht
als eine Gefahr empfindet. Die Maßnahmen, welche bis jetzt er
griffen wurden, gehen denn auch in erster Linie darauf hinaus,
die gefährlichen Nebenformen, so den Ratenloshandel und das
Promessengeschäft zu unterdrücken.
a. Als der Kanton Aargau zu Beginn der Neunzigerjahre
vom Kanton Zürich her mit Prämienobligationen überschwemmt
wurde, hatte man noch keine ausdrücklichen Bestimmungen gegen