11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 217
einzelt etwas anderes verordnet ist, jedes Amtsgericht (und jeder Notar), an das sich
die Beteiligten wenden, zuständig.
2. Vereinbarungen über die Gerichtszuständigkeit sind im Gebiet
der F. G. grundsätzlich unstatthaft. Eine singuläre Ausnahme bildet 8 164 F. G. G. (Fest—
stellung des Zustandes oder Wertes einer Sache durch gerichtlich ernannte Sachverständige).
3. Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten (z. B. bei doppeltem
Wohnsitz) gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden
ist (84 F. G. G.).
4. Ausnahmsweise ist die — einer Anfechtung nicht unterliegende — Be—
stimmung des örtlich zuständigen Gerichts in 85 F.G.G. einem höheren
Gericht übertragen, und zwar bei Streit oder Ungewißheit darüber, welches von
mehreren bestimmten Gerichten örtlich zuständig ist, dem gemeinschaftlichen oberen Gericht,
d. i. dem diesen mehreren Gerichten zunächst vorgeordneten Gericht (Landgericht, Ober⸗
landesgericht, Reichsgericht: vgl. hierzu oben 86 Ziff. 2e und 87 Ziff. 16, Ziff. 2
und Ziff. 30), bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des oͤrtlich zuständigen Ge—
richts dem ihm im Instanzenzug vorgeordneten Gericht.
3. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit ist, somweit dieselbe reichs—
gesetzlich geregelt ist, nach 857 F.G. G., soweit sie landesrechtlich geregelt ist, nach den
diesen 8 7 für anwendbar erklärenden landesrechtlichen Vorschriften und (betreffs gericht—
licher Urkunden: oben Ziff. 1) nach 8S 200 Abs. 2 F. G. G. und Art. 151 E. G. z. B. G. B.
auf die Wirksamkeit gerichtlicher Handlungen ohne Einfluß. Dagegen hat das hiervon
wohl zu unterscheidende Uberschreiten des Amtsbezirks, auf den die dem ein—
zelnen Gericht verliehene Gerichtsbarkeit beschränkt ist, regelmäßig zur Folge, daß die
außerhalb des Amtbezirks vorgenommenen Amtshandlungen unwirksam sind, und findet
eine Ausnahme hiervon nach 82 F. G.G. vgl. mit 8 167 G. V. G. (unten 8 11) nur statt,
wenn das Gericht des Orts zustimmt oder Gefahr im Verzug obwaltet (in diesen Aus—
nahmefällen ist bei reichs gesetzlichen Angelegenheiten der F.G. — 8 5 Ziff. 14 —
auch das Amtieren im Gebiet eines anderen Bundesstaats statthaft). Der Grundsatz der
Unwirksamkeit der außerhalb des Amtsbezirks vorgenommenen Amtshandlungen gilt auch
für daselbst aufgenommene gerichtliche (und notarielle) Urkunden (so ausdrücklich
betreffs der Notare 8 56 bad. Rechts-Pol. Ges.), soweit nicht durch Landesrecht (so Art.
39 preuß. F. G.) das Gegenteil verordnet ist; auch im letzteren Falle ist aber jedenfalls
das Überschreiten des eigenen Staatsgebiets unstatthaft. Val. über diese (bestrittenen)
Fragen Dorner in Z. f. 3.P. 28 S. 241 ff.
8 9. Ausschließung und Ablehnung des Richters. 1. Das Gesetz (86 F. G. G.)
unterscheidet Ausschließung des Richters kraft Gesetzes (in eigner Sache, in
Sachen seiner Ehefrau, bestimmter naher Verwandter und Verschwägerter und solcher
Personen, für die er als Vertreter bestellt oder als gesetzlicher Vertreter aufzutreten be—
rechtigt ist) und Befangenheit. Aus Gründen der ersten Art muß, wegen Befangen—
heit kann der Richter sich, ohne daß es einer Anzeige an das Gericht und einer Ent—
scheidung durch dieses bedürfte (vgl. dagegen F 48 8. P. O.), der Ausübung seines Amtes
enthalten. Den Beteiligten ist das Recht, den Richter aus dem einen oder anderen Grunde
aAbzulehnen, versagt (anders &42 8.P. O.). Abweichend vom Zivilprozeß sind endlich nach
87 F. G.G., der im Interesse der Rechtssicherheit Nichtigkeitsgründe tunlichst vermeiden
will, Handlungen des kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters nicht aus diesem Grunde
unwirksam
2. Besonderes gilt für die Beschwerde in Grundbuchsachen, wofür nach
3.31 Abs. 2 G. B.O. die Bestimmungen der Z.p. O. (vgl. Ziff. 1) maßgebend sind, und
für die gerichtliche (und notarielle) Beurkundung von Rechtsgeschäften, bezüglich
deren die Ausschließungsgründe in 88 170, 171 F. G. G. hier mit der Folae der Nichtia—
keit einer Zuwiderhandluͤng, ander it aceaelt uud.