02 GHige, SGebhurtenrüdgang und Sozialreform
2. $ontrolle des LohHnes und feiner Berwendung
durch die Eltern
Die elterliche Autorität war und ift gefichert, folange bie Kinder wirt-
'Daftlidh aufs Elternhaus angewiefen find; fie it bedroht, jobald der VBer-
dienft der Kinder fie unabhängig macht von den Eltern oder jogar die
Eltern des Mitverdienftes der Kinder bedürfen. Hier liegt der Schhver-
zunkt einer Neuregelung. Zunächtt für die Eltern. Sie Haben einen be
vechtigten Anfpruch darauf, daß, nachdem fie unter Cinjegung ihrer ganzen
Zebenökraft und Lebensiorge, in felbjtlofer Liebe und oft unter größten
Dpfern die Kinder gehHeagt und gepflegt Haben, dieje Hnen nun auch diefe
Opfer und Sorgen durch ihre Unterftügung und ihren Dank vergelten.
Amgefehrt ann die rohe SGejinnung und Pflihtvergeffenheit nicht [harf
genug gezeichnet werden, wenn nun die Kinder jih all diejer Pflichten
reventlich entziehen, um nur ihren eignen Launen und Selüften zu dienen.
Noch dringlidher ijt dieje Neuregelung aber für das eigne Befte der
Rinder. Der Begriff der „MinderjähHrigkeit“ IMließt doch in
ih, daß in diejen Jahren noH da 3 MaßderEinfidtundXeben8
zrfahrung Fed It, wie e8 für eine volle jelbitverantwortlide Lebens-
Airung und insbejondere für die richtige Verwendung und Verwaltung
zine8 Jo reichliden Einiommens, wie es Heute den jugendliden Arbeitern
sufließt, erforderlich ijt. Hier it vor allem die elterlide Autorität wieder
ın ir NMecht einzufjegen, Hr Mitbejtimmungsrecht gejeglich und praktijdh
au Jidhern. Was die Hrijtlidhe Sitte und natürliches Empfinden als Lebens-
regel aufgeftellt Hat, muß au) in der SGejekgebung Janktioniert und von
den Arbeitgebern anerkannt werden. Dieje Sitte geht aber dayin, daß
die Kinder den Eltern ihren Verdienjt — unter Entgegennahme eines
ent{predhenden Tafdhengeldes — am LohHntage abgeben. Er dient in erfter
Qinie zur Beitreitung der HausHaltungskoften, zur Anjdhafjung der Kei-
dung und zur Dedung der perjünlichen und jachliden Bebürfnijje von
Eltern und Kindern, zur Bezahlung der Miete, zur Tilgung der Schulden,
Sie vielleicht in den Idlimmen Jahren, wo der Vater allein verdiente,
gemacht jind. Das find alles Ausgaben, an denen alle Kinder Anteil Haben,
za denen allo auch jedes nach feiner Möglichkeit beitragen muß. € muß
zug ein Sparpfennig zurüdgelegt werden für die Tage etwaiger Arbeits-
iofiateit, der Krankheit, für jene Zeit, wo der Vater nicht mehr verdienen,
die Mutter nicht mehr daz Haus verforgen kann, die Kinder aber verheiratet
ind und fo mit ihren Sorgen genug haben. € muß auch gedacht werden
an die Koften der Ausbildung der jüngern Gefdhwifter, an die Soldatenzeit,
wo Geld und Pakete immer mit Dank entgegengenommen werden, an die
Ausfteuer, die jedem Kinde doch für die Einrichtung eines eignen Haus-
itandeS mitgegeben werden muß. Alles das find durchaus berechtigte
Anfiprüche, die in eriter Linie aus dem NMerdienit der NFamilienalieder