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Rechtsweges im Ausland wichtigen Bestimmungen zu umfassender
Sammlung von Material über folgende fünf Grundfragen des aus
ländischen Prozeßrechts:
1. Aut welchen geseblichen Bestimmungen beruht die Ent
scheidung über die Verteilung der Prozeßkosten?
2. In welchem Zeitpunkte ist das Kostenerstattungsgesuch bei
Gericht anzubringen, welche Formen, Vorschriften sind dabei zu be>-
obachien? wie erfolgt die Verteilung?
3. Wann sind insbesondere die Gerichtsgebühren fällig und in
welchem Umfange müssen sie etwa seitens der klagenden deutschen
Firmen vorgeschossen werden ?
4. Inwieweit sind die Kosten des Rechtsstreites erstattungs
fähig? und zwar:
a) Werden dem obsiegenden Teile sämtliche Gerichtskosfeu
erstattet, oder welcher Teil bezw. welcher Prozentsaß
der Streifsumme?
b) Sind die Rechtsanwaltskosten erstaftungsfähig — ganz
oder teilweise — und gelten als solche auch die des
korrespondierenden deutschen Anwaltes der Firma?
c) Besteht ein Tarif für die Rechtsanwalisgebühren?
d) Sind indirekte Kosten des deutschen Klägers (Porti,
Uebersebungsgebühren, Reisekosten und dergl.) auch
erstattungsfähig?
5. Besteht Anwaltszwang bezw. ist zur Führung der Prozesse
nur ein bei dem betreffenden Prozebgerichte zügelassener Rechts
anwalt befugt?
Das mit Hilfe der Auslandsanwälte hierüber gesammelte Ma
terial gliederten wir in nach Ländern geordnete Merkblätter,
die wir den Interessenten im Einzelfalle zur Verfügung stellten.
Bald ergab es sich als notwendig, auch de lege ferenda auf
rechtspolitischem Gebiete vorzugehen: Insbesondere die Frage der
internationalen U rteilsvorstrec k u n g veranlagte uns
1910 zu umfangreichen Arbeiten, welche in mehreren Denkschriften
und Eingaben an die Regierung gipfelten. Auch die allgemeine
Frage, welche juristischen Spezialpunkte im 1 ext der
Handelsverträge geregelt sind oder geregelt werden sollten
z. B. Rechte der Handelsgesellschaften im Ausland, Recht des
Auftretens vor Gericht für deutsche Reichsangehörige usw.), er
schien einer systematischen Behandlung bedürftig.
Die hierzu erforderlich werdenden wiederholten gemeinsamen
Konferenzen zwischen kaufmännischen und juristischen Sachver
ständigen im Rahmen des juristischen Fachausschusses zeitigten
schließlich den Plan, einen ausgewählten Kreis unserer auslän
dischen Vertrauensanwälte zu gemeinsamer Aussprache über eine
Reihe wichtiger Einzelfragen mit dem Sekretariat und den Mit
gliedern unseres Rechtsausschusses zu vereinigen. Gemäß Be
schluß des leßteren vom 19. Oktober 1912 wurde demgemäß für
den 10. und 11. Februar 1913 eine „Internationale Ju
ri stische Konteren z“mit folgender Tagesordnung einberufen: