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Handbücher für alle Kreise, die mit dem betreffenden Lande ge
schäftlich in Verbindung stehen. Sie umfassten jeweils folgende
vier Abschnitte:
1. Das Wirtschaft sieben des Lahdes.
Hierunter fallen alle wichtigeren Angaben über seine Bevölke
rung, Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Bodenschake, Verkehrs
unternehmungen, Industrie, Handel, Export und Import [insbesondere
mit Deutschland), Zoll- und Handelspolitik.
2. Das öffentliche Leben und seine Institutionen.
Dieser Abschnitt umfaßt eingehende Angaben über die Tages
und Fach-Presse, die politische Organisation (Verwaltung, Parla
ment, Parteien), das Justizwesen, die amtlichen und privaten wirt
schaftlichen Interessenvertretungen.
3. Die Hauptpläße des Landes.
Dieser Abschnitt behandelt die wirtschaftlich widitigsten
Städte hinsichtlich ihrer speziell wirtschaftlichen Bedeutung, und zwar
unter jeweiliger Hinzufügung der für den Export und Import wich
tigsten Firmen des' betreffenden Planes.
4. Empfehlenswerte Touren durch das Land.
Dieser Teil bringt unter Angabe der jeweils besten Zugverbin
dungen eine Zusammenstellung geeigneter Rundreisen in bestimmte
volkswirtschaftlich wichtige und interessante Gebiete des Landes.
Bis zum Kriegsausbruch wären erschienen die Hefte I. Un
garn, Schweiz, Oesterreich, Niederlande, Schweden, Argentinien.
Schließlich hat der H.V.V. mit Erfolg die Initiative ergriffen zur
i nier nationalenOrganisation der Interessen von
Industrie und Handel, um in Fragen gemeinamen Interesses
der Geschäftswelt verschiedener Länder auch eine gemeinsame Be
ratung und Beschlußfassung zu ermöglichen. Er versandte Ende
1904 an eine Anzahl namhafter ausländischer Wirtschaftskörper-
schüften ein Rundschreiben, in dem es hieß:
„Unter diesen Umständen gewinnen für die am Export und
Import beteiligten Kreise alle jene Maßregeln eine erhöhte Bedeu
tung, welche neben den Zollsäßen den internationalen Warenverkehr
. fördernd oder hemmend beeinflussen. Hierher gehören: der zoll
freie Veredelungsverkehr, Grenzverkehr und Retourwarenverkehr,
die Heranziehung ausländischer Firmen und Geschäftsreisender zu
den Steuern, die Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten bei
Prozessen zwischen Firmen verschiedener Nationalität, die Vete-
rinärgeseßgebung, die Zollpflichtigkeit von Mustern und Waren
proben, Katalogen, Preislisten, die Beschränkung der Einfuhr ein
zelner Artikel auf bestimmte Zollämter, Beseitigung von Uebel-
sfünden, welche heute bisweilen bei der Erhebung von Wertzöllen
Vorkommen, der Mangel einer einheitlichen und unzweideutigen
Warenklassifizierung in verschiedenen Staaten u. dergl. m.
Die meisten dieser Gebiete können im Wege von Handelsver
trägen teils garnichi, teils nur unvollkommen geregelt werden,
sondern sind in der Hauptsache der inneren Geseßgebung unter
worfen. Auch handelt es sich dabei vielfach um Geseße und Ver
ordnungen, welche nicht nur einen einzelnen Vertragspartner des
betreffenden Landes, sondern sämtliche an seinem Außenhandel
beteiligten Staaten gleichermaßen in Mitleidenschaft ziehen, so daß
unter Umstanden von gemeinsamen Verhandlungen dieser Staaten