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1. Freiheit der Meere, d. h.
a) Schüfe des Privateigentums zur See;
b) Beschränkung des Begriffs der Kriegskonterbande auf Waffen,
Munition, Heeres- und FIotten-Ausrüstung;
c) Verbot der Verschleppung von Handelsschiffen zwecks Unter
suchung auf Kriegskonterbande nach aufeerhalb ihres Reise
zieles liegenden Häfen;
d) Feste und enge Umgrenzung des Begriffs der Blockade.
All das gesichert durch völkerrechtliche Verpflichtung aller
Staaten, den Zuwiderhandelnden die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse zu
sperren.
el Sicherung von Kohlensfationen auf allen wichtigen Seewegen.
2. Herausgabe unserer vom Feinde besefeten Schutzgebiete und
deren tunlichste Abrundung und Erweiterung.
3. Sicherung einer Politik der offenen Tür in allen Kolonien und
aufeereuropäischen Staaten; in lefeteren Beseitigung der Inter
essengebiete (China, Persien usw.l.
4. Sicherung der Meistbegünstigung in den jefei feindlichen Sfaafen
und Kolonien durch die Friedensverträge nach dem Vorgang des
Art. XI des Frankfurter Friedensverfrages. — Ausbedingung des
Abschlusses langfristiger Handelsverträge mit weitestgehender
Bindung der Zollsäfee, unter Aufrechterhaltung mindestens des
vor dem Krieg in Kraft gewesenen handelspolitischen Zustandes
bis zu ihrem Inkrafttreten.
5. Sicherung des Rechts der Niederlassung, des Eigentum-Erwerbs
von Grund- und Bergwerks-Eigentum, sowie des Geschäftsbe
triebes für alle Reidisangehörige.n ohne Unterschied der Ab
stammung oder der Religion in allen heute feindlichen Ländern.
6. Friedensvertragliche Regelung der Entschädigung deutscher
Reichsangehöriger für Kriegsverluste, insbesondere für Weg
nahme oder Zerstörung von Schiften oder Gütern und für Zer
störung von Gebäuden oder anderen Anlagen zu landwirtschaft
lichen, gewerblichen, kaufmännischen oder Wohnungs-Zwecken,
sei es auf See oder in Kolonien, Feindesland oder Neutralland.”
Im Zusammenhang mit diesen Bestrebungen stand eine Denk-
s ch i i f t, welche wir Mitte Oktober 1917 dem Reichskanzler unter
breiteten betr. „Regelung der internationalen Han
delsbeziehungen nach Friedenssdilu g“. In dieser
wurde, um das durch Abbruch aller Handelsverträge entstandene
handelspolitische Chaos schleunigst wieder zu beseitigen, ohne die
Friedensverhandlungen mil Handelsverlragsverhandlungen zu ver
quicken, beantragt,
„dafe aus dem Texte der früheren Handelsverträge wenigstens diejeni
gen Punkte, bei welchen anzunehmen ist, dafe alle jefei miteinander
kriegführenden Staaten im eigensten Interesse ihres künftigen Aus
landsverkehrs der Wiederfesflegung der Vereinbarungen in dem alten
Sinne nicht widerstreben werden, in einer Art internationaler
Normalhandels vertrag zusammengestellt und dieser bei
Eröffnung der Frjedensverfräge sofort mit vorgelegt werde. Es
könnte dann neben den Friedensverhandlungen eine besondere
internationale wirts chaftliche Konferenz von
anderen Vertretern der an den Eriedensverhandlungen beteiligten
Staaten diesen Entwurf beraten und — soweit irgendeine Einigung
erzielbar ist — als einen, wenn möglich „auf ewige Zeiten“ abge
schlossenen „internationalen Wirtschaftsvertrag“ gleichzeitig mit
dem eigentlichen Friedensverirag den Regierungen zur Annahme
vorlegen.“