Full text: 20 Jahre Handelsvertragsverein

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1. Freiheit der Meere, d. h. 
a) Schüfe des Privateigentums zur See; 
b) Beschränkung des Begriffs der Kriegskonterbande auf Waffen, 
Munition, Heeres- und FIotten-Ausrüstung; 
c) Verbot der Verschleppung von Handelsschiffen zwecks Unter 
suchung auf Kriegskonterbande nach aufeerhalb ihres Reise 
zieles liegenden Häfen; 
d) Feste und enge Umgrenzung des Begriffs der Blockade. 
All das gesichert durch völkerrechtliche Verpflichtung aller 
Staaten, den Zuwiderhandelnden die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse zu 
sperren. 
el Sicherung von Kohlensfationen auf allen wichtigen Seewegen. 
2. Herausgabe unserer vom Feinde besefeten Schutzgebiete und 
deren tunlichste Abrundung und Erweiterung. 
3. Sicherung einer Politik der offenen Tür in allen Kolonien und 
aufeereuropäischen Staaten; in lefeteren Beseitigung der Inter 
essengebiete (China, Persien usw.l. 
4. Sicherung der Meistbegünstigung in den jefei feindlichen Sfaafen 
und Kolonien durch die Friedensverträge nach dem Vorgang des 
Art. XI des Frankfurter Friedensverfrages. — Ausbedingung des 
Abschlusses langfristiger Handelsverträge mit weitestgehender 
Bindung der Zollsäfee, unter Aufrechterhaltung mindestens des 
vor dem Krieg in Kraft gewesenen handelspolitischen Zustandes 
bis zu ihrem Inkrafttreten. 
5. Sicherung des Rechts der Niederlassung, des Eigentum-Erwerbs 
von Grund- und Bergwerks-Eigentum, sowie des Geschäftsbe 
triebes für alle Reidisangehörige.n ohne Unterschied der Ab 
stammung oder der Religion in allen heute feindlichen Ländern. 
6. Friedensvertragliche Regelung der Entschädigung deutscher 
Reichsangehöriger für Kriegsverluste, insbesondere für Weg 
nahme oder Zerstörung von Schiften oder Gütern und für Zer 
störung von Gebäuden oder anderen Anlagen zu landwirtschaft 
lichen, gewerblichen, kaufmännischen oder Wohnungs-Zwecken, 
sei es auf See oder in Kolonien, Feindesland oder Neutralland.” 
Im Zusammenhang mit diesen Bestrebungen stand eine Denk- 
s ch i i f t, welche wir Mitte Oktober 1917 dem Reichskanzler unter 
breiteten betr. „Regelung der internationalen Han 
delsbeziehungen nach Friedenssdilu g“. In dieser 
wurde, um das durch Abbruch aller Handelsverträge entstandene 
handelspolitische Chaos schleunigst wieder zu beseitigen, ohne die 
Friedensverhandlungen mil Handelsverlragsverhandlungen zu ver 
quicken, beantragt, 
„dafe aus dem Texte der früheren Handelsverträge wenigstens diejeni 
gen Punkte, bei welchen anzunehmen ist, dafe alle jefei miteinander 
kriegführenden Staaten im eigensten Interesse ihres künftigen Aus 
landsverkehrs der Wiederfesflegung der Vereinbarungen in dem alten 
Sinne nicht widerstreben werden, in einer Art internationaler 
Normalhandels vertrag zusammengestellt und dieser bei 
Eröffnung der Frjedensverfräge sofort mit vorgelegt werde. Es 
könnte dann neben den Friedensverhandlungen eine besondere 
internationale wirts chaftliche Konferenz von 
anderen Vertretern der an den Eriedensverhandlungen beteiligten 
Staaten diesen Entwurf beraten und — soweit irgendeine Einigung 
erzielbar ist — als einen, wenn möglich „auf ewige Zeiten“ abge 
schlossenen „internationalen Wirtschaftsvertrag“ gleichzeitig mit 
dem eigentlichen Friedensverirag den Regierungen zur Annahme 
vorlegen.“
	        
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