38
näherung auch auf wirtschaftlichem Gebiete in hohem
Ma|e erwünscht.
Sie ist allgemein anzustreben auf dem Gebiete des wirtschaft
lichen R e ch t e s : Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Börsenrecht, Ver
kehrsrecht, gewerblicher Rechtsschufe, Gewerberecht und soziale
Gesefegebung, Zivilprozeßrecht.
Der Güteraustau sch zwischen Deutschland einerseits,
Oesterreich und Ungarn andererseits und die beiderseitige Durch
fuhr sind weitestgehend zu erleichtern.
Eine volle Zollunion der genannten Staaten erweist sich
— aus staatsrechtlichen Erwägungen, wie angesichts der zurzeit
bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse — als n i ch t geeignet.
Das gleiche gilt von einer Zollunion mit Zwischenzollgrenze oder
von der Form eines gemeinsamen „Oberstaates“.
Zu erstreben ist eine Zollbevorzugung gewisser
Waren, welche für den gegenseitigen Warenaustausch besondere
Bedeutung haben, — vorausgesetzt, daß dadurch die Meistbegünsti
gung mit den heute feindlichen Staaten sowie mit den neutralen
Staaten nicht gefährdet wird. Andernfalls ist wenigstens der be
stehende Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oester
reich-Ungarn so auszubaucn, daß er den beiderseitigen Interessen
mehr als bisher gerecht wird und den Güteraustausch wesentlich
erleichtert, sowie das dadurch geschaffene wirtschaftliche Verhältnis
auf möglichst lange Dauer sichert.
Das Tarifs chema der beiderseitigen Zolltarife ist tunlichst
e i n h e i 11 i ch zu gestalten. Auf Grund eines solchen sind dann
Handelsverträge mit dritten Staaten gemeinsamzuver
handeln, jedodi ohne daß der Abschluß eines Vertrages von der
Zustimmung der anderen verbündeten Staaten abhängig gemacht
wird, falls sich eine Verständigung zwischen ihnen nicht als möglidi
erweist.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs sowie des Durch
fuhrverkehrs sind geeignete Verkehrs-Einrichtungen und
Anlagen (Wasserstraßen, Eisenbahnen) nach gemeinsamem Plan
uiid .unter gemeinsamer Verwaltung, nötigenfalls auch auf gemein
same Kosten zu schaffen. Die Parität der Fracht- und Abgaben
tarife sowie der Abfertigung und Beförderung ist auf allen Ver
kehrswegen uneingeschränkt durchzuführen.
Durch langfristige Handelsverträge sowie durch eine
Postkonvention (entsprechend der zwischen Deutschland und
Oesterreich-Ungarn bestehenden) sind in gleicher Weise die wirt-
- schaftlichen Beziehungen mit den Balkanstaaten und der
Türkei inniger zu gestalten.“
Es kann uns zur Befriedigung gereichen, daß heute die damals
•ausgesprochenen Grundsäfee in fast allen Punkten als berechtigt
und zweckmäfeig anerkannt werden müssen, wennschon natürlich
heute, nach erfolgtem Zerfall der Oesterreich-ungarischen Mo
narchie, das Verhältnis zu dem als Sonderstaat übrig gebliebenen
Deutsch-Oesterreich nun ganz anders liegt und dessen engerer,
nicht nur zollpolitischer, sondern auch nationalpolitischer Anschluß
an das Deutsche Reich selbstverständlich auch uns als ein er
strebenswertes Ziel erscheint.
Die durch den Kriegszustand herbeigeführte völlige Einstel
lung der deutschen Aufeenhandelsstafistik, sowie die
durch den Krieg selbst grundlegend umgewälzfen Außenhandels-