fullscreen: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkelirswcsen i nd Regelung der Concurrcnz. 
155 
ein wirkliches Interesse des Piiblicums daran, erwiesen 
solches liegt selten genug vor, und die verfassungsmässig den durcngeher- 
Eisenbahnen obliegende Verpflichtung zur Gewährung 
^ii’ecter Tarife, wird bekanntlich meist nur dazu verwerthet, 
für Zweigrouten eine Betheiligung am Verkehr, eine dem 
^^iblicum eher nachtheilige Zersplitterung des letzteren zu 
^i’zwingen. Nebenher müssten allerdings um den Neben- 
^outen die Ausübung einer Pression auf die Hauptrouten 
Womöglich zu machen, noch einige positive Massregeln gehen, wirksame 
I Strafen gegen 
"Gsonders die Festsetzung wirksamer Strafen für die Gewäh- Refactien, 
von Befactien *) und das Verbot, die nach einer Station 
^^00 bestehenden Tarife höher zu halten als die dorthin 
^^ansito gebildeten. Solche billigeren Transittarife, durch 
Solche die weiterreichenden directen Tarife bei Umexpedition 
der betreffenden Station unterboten werden, sind eben 
*) Es giebt leider in Deutschland noch einige Verwaltungen — jeder mit 
Verkehrsangelegenheiten befasste Eisenbahnmann kennt sie —welche 
Refaction gewähren, nicht blos obgleich sie wissen, sondern sogar weil 
darauf speculiren, dass die übrigen deutschen Eisenbahnverwaltungen 
grössten Bedenken tragen, es ebenfalls zu thun. Wenn den ange- 
ßuffojien Verwaltungen kein gesetzliches Schutzmittel gegen solche, 
®^bwer zu qualificirenden Angriffe gegeben wird, so bleibt ihnen zuletzt 
autn etwas anderes übrig, als auch zu Refactien zu schreiten, obschon 
einsehen, dass dieselben schliesslich den Eisenbahnen wie dem 
ablicuin zum grössten Nachtheil gereichen. Es ist daher geradezu 
das öffentliche Interesse geboten, die Refactien zu verhindern 
volle Pub licität der Tarife zu sichern. Dies wird kaum 
^'’üers als durch empfindliche Geldstrafen geschehen können, und in dem 
^^glischen Gesetze vom 2i. Juli 1S73 ist denn auch eine Strafe bis zu 
^0 Mark pro Tag, für Uebertrelung der zur Publication aller ange. 
^''®üdeten Tarife mittelst des Stationstarifbuches, verpflichtenden Vorschrift 
'7 ^Gi'gl. S. 50 — festgesetzt. Giebt ein Bahn eine Rrfactien, so verwirkt 
von dem betreffenden Tage ab bis zur Aufnahme des so ermässigten 
^^ifsatzes in das Stationstarifbuch, jenen Strafbetrag pro Tag. Zweck- 
lässiger Weise wären vielleicht die Strafgelder den geschädigten Con- 
^^^Tenzrouten zu überweisen, und die Strafen, wie in dem bevorstehenden 
^^fschen Reichsgesetz über Désinfection der Viehwagen etc., direct 
die Beamten festsetzen, welche die Refactien gewähren oder ihre 
^Währung anordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.