Anlagevermögen.
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J ahr zur Last gebucht werden, in dem sie entstanden sind (§ 25
des Hypothekenbankgesetzes).
A. Anlagevermögen 1 ); Zum Anschaffungspreis gehören
neben dem Kaufpreis die Erwerbskosten wie Gebühren, Provisionen,
Gerichtskosten. Die bei einem Neubau von Häusern aufgewendeten
Hypothekenzinsen und Zinsen des eigenen Kapitals,
soweit sie auf die Zeit der Herstellungsarbeit entfallen, dürfen
auf den Herstellungspreis zugeschlagen werden. Zinsen auf den
Wert unbebauter Grundstücke werden innerhalb der Werttaxe
häufig von Baugenossenschaften zugeschlagen 1 2 ). Der Zinsenaufschlag
auf den Selbstkostenwert bedeutet Antizipation des
Verkaufsgewinns.
Strittig ist der Fall, wenn ein Hypothekengläubiger Anlagevermögen
im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt; ist der
niedrigere Steigerungswert oder der Betrag der Hypothek als Anachaffungspreis
anzusehen? Z. B. ein Grundstück mit 60 000 M.
hypothekarischer Belastung wird für 45 000 ersteigert. Nimmt
man, wie wir meinen, richtig 45 000 als Anschaffungspreis des
Grundstückes, so entsteht ein Ausfall an der hypothekarisch
gesicherten Forderung. (Buchung: 2 Konten an Hypotheken,
Immobilien 45 000, Gew. u. Verlust 15 000.) Nach Auffassung
anderer gehört der Ausfall zu den Opfern, welche die Gesellschaft
bringen mußte, um das Grundstück zu erwerben. Sie
Nehmen den Erwerbspreis als Betrag der Hypothekenforderung
an und vermeiden dadurch, daß bilanzmäßig die Beleihung
eines schlechten Grundstückes und der damit verbundene Verlust
nachgewiesen wird. Erwirbt ein Nicht-Hypothekengläubiger
das Grundstück, ist der Erwerbspreis zweifellos 45 000 M. nebst
Kosten. Die Meinungen sind also nur geteilt hinsichtlich des
Ausfalles bei der Zwangsversteigerung, ob dieser als Verlust oder
als Erwerbsaufwand zu verrechnen ist.
Mit besonderen Schwierigkeiten haben Bauunternehmer zu
1 ) Vgl. Bd. I, S. 221 ff. und „Abschreibungskonten“, S. 63 f.
2 ) Vgl. Mitteilungen über den 50. Genossenschattstag. Berlin 1910.
eite 349. Auch: Störungen im deutschen Wirtschaftsleben (Schriften des
Vereins für Sozialpolitik) Bd. 7, S. 256, 277, 335; Bd. 6, S. 337 Bilanzierungs-®ethoden
der Immobiliengesellschaften).