Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Anlagevermögen. 
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J ahr zur Last gebucht werden, in dem sie entstanden sind (§ 25 
des Hypothekenbankgesetzes). 
A. Anlagevermögen 1 ); Zum Anschaffungspreis gehören 
neben dem Kaufpreis die Erwerbskosten wie Gebühren, Provi 
sionen, Gerichtskosten. Die bei einem Neubau von Häusern auf 
gewendeten Hypothekenzinsen und Zinsen des eigenen Kapitals, 
soweit sie auf die Zeit der Herstellungsarbeit entfallen, dürfen 
auf den Herstellungspreis zugeschlagen werden. Zinsen auf den 
Wert unbebauter Grundstücke werden innerhalb der Werttaxe 
häufig von Baugenossenschaften zugeschlagen 1 2 ). Der Zinsen 
aufschlag auf den Selbstkostenwert bedeutet Antizipation des 
Verkaufsgewinns. 
Strittig ist der Fall, wenn ein Hypothekengläubiger Anlage 
vermögen im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt; ist der 
niedrigere Steigerungswert oder der Betrag der Hypothek als An- 
achaffungspreis anzusehen? Z. B. ein Grundstück mit 60 000 M. 
hypothekarischer Belastung wird für 45 000 ersteigert. Nimmt 
man, wie wir meinen, richtig 45 000 als Anschaffungspreis des 
Grundstückes, so entsteht ein Ausfall an der hypothekarisch 
gesicherten Forderung. (Buchung: 2 Konten an Hypotheken, 
Immobilien 45 000, Gew. u. Verlust 15 000.) Nach Auffassung 
anderer gehört der Ausfall zu den Opfern, welche die Gesell 
schaft bringen mußte, um das Grundstück zu erwerben. Sie 
Nehmen den Erwerbspreis als Betrag der Hypothekenforderung 
an und vermeiden dadurch, daß bilanzmäßig die Beleihung 
eines schlechten Grundstückes und der damit verbundene Ver 
lust nachgewiesen wird. Erwirbt ein Nicht-Hypothekengläubiger 
das Grundstück, ist der Erwerbspreis zweifellos 45 000 M. nebst 
Kosten. Die Meinungen sind also nur geteilt hinsichtlich des 
Ausfalles bei der Zwangsversteigerung, ob dieser als Verlust oder 
als Erwerbsaufwand zu verrechnen ist. 
Mit besonderen Schwierigkeiten haben Bauunternehmer zu 
1 ) Vgl. Bd. I, S. 221 ff. und „Abschreibungskonten“, S. 63 f. 
2 ) Vgl. Mitteilungen über den 50. Genossenschattstag. Berlin 1910. 
eite 349. Auch: Störungen im deutschen Wirtschaftsleben (Schriften des 
Vereins für Sozialpolitik) Bd. 7, S. 256, 277, 335; Bd. 6, S. 337 Bilanzierungs- 
®ethoden der Immobiliengesellschaften).
	        
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