Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Anlagevermögen.

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J  ahr  zur  Last  gebucht  werden,  in  dem  sie  entstanden  sind  (§  25
des  Hypothekenbankgesetzes).
A.  Anlagevermögen 1 );  Zum  Anschaffungspreis  gehören
neben  dem  Kaufpreis  die  Erwerbskosten  wie  Gebühren,  Provisionen, ­
  Gerichtskosten.  Die  bei  einem  Neubau  von  Häusern  aufgewendeten ­
  Hypothekenzinsen  und  Zinsen  des  eigenen  Kapitals,
soweit  sie  auf  die  Zeit  der  Herstellungsarbeit  entfallen,  dürfen
auf  den  Herstellungspreis  zugeschlagen  werden.  Zinsen  auf  den
Wert  unbebauter  Grundstücke  werden  innerhalb  der  Werttaxe
häufig  von  Baugenossenschaften  zugeschlagen 1  2 ).  Der  Zinsenaufschlag ­
  auf  den  Selbstkostenwert  bedeutet  Antizipation  des
Verkaufsgewinns.
Strittig  ist  der  Fall,  wenn  ein  Hypothekengläubiger  Anlagevermögen ­
  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  erwirbt;  ist  der
niedrigere  Steigerungswert  oder  der  Betrag  der  Hypothek  als  Anachaffungspreis
  anzusehen?  Z.  B.  ein  Grundstück  mit  60  000  M.
hypothekarischer  Belastung  wird  für  45  000  ersteigert.  Nimmt
man,  wie  wir  meinen,  richtig  45  000  als  Anschaffungspreis  des
Grundstückes,  so  entsteht  ein  Ausfall  an  der  hypothekarisch
gesicherten  Forderung.  (Buchung:  2  Konten  an  Hypotheken,
Immobilien  45  000,  Gew.  u.  Verlust  15  000.)  Nach  Auffassung
anderer  gehört  der  Ausfall  zu  den  Opfern,  welche  die  Gesellschaft ­
  bringen  mußte,  um  das  Grundstück  zu  erwerben.  Sie
Nehmen  den  Erwerbspreis  als  Betrag  der  Hypothekenforderung
an  und  vermeiden  dadurch,  daß  bilanzmäßig  die  Beleihung
eines  schlechten  Grundstückes  und  der  damit  verbundene  Verlust ­
  nachgewiesen  wird.  Erwirbt  ein  Nicht-Hypothekengläubiger
das  Grundstück,  ist  der  Erwerbspreis  zweifellos  45  000  M.  nebst
Kosten.  Die  Meinungen  sind  also  nur  geteilt  hinsichtlich  des
Ausfalles  bei  der  Zwangsversteigerung,  ob  dieser  als  Verlust  oder
als  Erwerbsaufwand  zu  verrechnen  ist.
Mit  besonderen  Schwierigkeiten  haben  Bauunternehmer  zu
1 )  Vgl.  Bd.  I,  S.  221  ff.  und  „Abschreibungskonten“,  S.  63  f.
2 )  Vgl.  Mitteilungen  über  den  50.  Genossenschattstag.  Berlin  1910.
eite  349.  Auch:  Störungen  im  deutschen  Wirtschaftsleben  (Schriften  des
Vereins  für  Sozialpolitik)  Bd.  7,  S.  256,  277,  335;  Bd.  6,  S.  337  Bilanzierungs-®ethoden
  der  Immobiliengesellschaften).
            
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