Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Betriebsvermögen.

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Vorjahre  zu  bemessender  Abzug  für  die  Verluste,  die  sich  aus
Beanstandungen  der  Ware  durch  die  Käufer  und  dgl.  etwa  zu
ergeben  pflegen.
Bei  verkauften,  noch  nicht  abgelieferten  Waren  tritt  an
die  Stelle  der  Ware  das  Forderungsrecht.  Entscheidend  ist
die  Zahlungsfähigkeit  des  Käufers,  auch  wenn  die  Besitzübertragung ­
  noch  nicht  stattgetunden  hat.  Auf  Abruf  verkaufte
Lieferungswaren  und  auf  Bestellung  hergestellte  Waren  sind  wie
unverkaufte  Waren  zu  bewerten,  der  Verkaufsgewinn  ist  noch
nicht  realisiert.  Kommissionswaren  sind  nicht  Eigentum  des
Beauftragten;  unverkauft  bei  einem  Kommissionär  lagernde
Waren,  Waren  auf  fremdem  Lager  und  Waren  der  Verkaufsstelle
sind  wie  Lagerbestände  auf  eigenem  Lager  zu  bewerten.  Der
Erlös  der  bisher  verkauften  Kommissionswaren  stellt  eine  persönliche ­
  Forderung  des  Auftraggebers  dar.
Für  den  Privatverbrauch  an  Erzeugnissen  und  Waren  des
eigenen  Betriebes  ist  der  Geldwert  maßgebend,  den  die  entzogenen ­
  Waren  in  dem  Zeitpunkt  ihres  Ausscheidens  für  das  Geschäft ­
  hatten.
Rohstoffe  und  anderes  Fabrikationsmaterial,  die  zur  Weiterveräußerung ­
  bestimmt  sind,  wird  man  zum  wirklichen  vergange-Q
 en  Anschaffungspreis  bewerten,  nicht  mit  dem  derzeitigen
höheren  Anschaffungspreis  einsetzen  können.  Der  Wertunterschied ­
  kann  zu  einem  Gewinn  führen,  wenn  der  Veräußerungs-Preis
  der  aus  den  billiger  angeschafften  Rohstoffen  erzeugten
Eabrikate  entsprechend  der  Preissteigerung  des  Rohmaterials
erhöht  werden  kann,  ein  Gewinn,  der  folgerichtig  nur  im  Jahre
seiner  Liquidierung  verrechnet  werden  soll.  Die  Bewertung  des
Rohstofflagers  zum  höheren  Tages  wert  würde  einen  Teil  dieses
Gewinnes  vorwegnehmen.  Bei  Bestellungen  wird  der  Selbstkostenpreis ­
  und  der  Lieforungspreis  auf  Grund  der  derzeitigen
Rohstoffpreise  bestimmt.  Würde  man  die  Rohstoffe,  die  der
Produzent  im  Verhältnis  der  vorhandenen  Aufträge  für  die  zukünftige ­
  Fabrikation  angeschafft  hat,  zum  derzeitigen  höheren
Anschaffungspreis  bewerten,  wäre  der  buchmäßige  Gewinn  durch
•Re  Möglichkeit  seiner  Realisierung  gerechtfertigt.
Fällig  werdende  und  verfallene,  verzinsliche  und  unverzins-
            
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