Das Kapital
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die schon zur Zeit ihrer Gründung als „Liquidationsgesellschaften“
gedacht sind, z. B. Terraingesellschaften, oder aus einem anderen
Grunde liquidieren, und der Rückkauf von Aktien als Sanierungs-
maßregel bzw. die satzungsmäßig vorgenommene Amortisation
des Aktienkapitals kann nicht als „Verteilung“ in dem hier ge
brauchten Sinne angesehen werden. Verteilbar ist jener Teil des
Kapitals, der als Gewinn zur Auszahlung kommt. Wenn eine
Aktiengesellschaft die gesetzliche Reserve zur Abschreibung
einer Unterbilanz verwendet, verteilt sie mittelbar diese Reserve,
jedoch ohne Auszahlung; ebenso wenn das Kapital erhöht wird,
die Aktionäre aber von der Einzahlung auf die neuen Aktien
befreit werden (Gratisaktien), indem die vorhandenen reichlichen
Reserven vom Reserve- auf Aktienkapitalkonto umgebucht
werden.
Reservefonds ist jeder Betrag des festgestellten Reingewinnes,
Welcher nicht verteilt oder anderweitig verwendet, sondern für die
Zwecke der Gesellschaft zurückbehalten wird •). l)er Reingewinn
einer Unternehmung wird entweder teilweise verbraucht, anti-
fipiert, wie bei der Einzelfirma und den Personalgesellschaften
(Privatentnahmen), oder verteilt und ausbezahlt oder zurück
behalten, „reserviert“. Unter den Reservekapitalien sind solche,
die frei verfügbar sind, z. B. Dispositionsfonds, Gewinnvortrag,
Spezialreserve, und solche, die an einen bestimmten Zweck ge-
bunden sind, wie die gesetzliche Zwangsreserve, die Talonsteuer-
r eserve, die Neubaureserve und bestimmte Wohlfahrtsfonds.
(Das Wehrbeitragsgesetz von 1913 (§ 11) erklärte inländische
Aktienvereine beitragspflichtig „mit den in der Bilanz des letzten
Retriebsjahres aufgeführten wirklichen Reservekontenbeträgen,
z 'izüglich etwaiger Gewinnvorträge ohne Anrechnung der Fonds
für Wohlfahrtszwecke“.)
Die Reserven sind sichtbar oder unsichtbar. Die Benennung
ei nes Bilanzpostens als Reserve oder als Reservefonds läßt noch
•ficht mit Sicherheit erkennen, ob eine echte Gewinnrücklage
{echte Reserve) oder ein Abschreibungs-, ein Wertberichtigungs-
Posten (z. B. Erneuerungsfonds im Sinne des § 261 Ziff. 3 HGB.)
•) Bntsch. des RG, 20 3. 1905, in der Zeitschr. f. Aktienwesen 1905,
K 229.