Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Das  Kapital

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die  schon  zur  Zeit  ihrer  Gründung  als  „Liquidationsgesellschaften“
gedacht  sind,  z.  B.  Terraingesellschaften,  oder  aus  einem  anderen
Grunde  liquidieren,  und  der  Rückkauf  von  Aktien  als  Sanierungsmaßregel
  bzw.  die  satzungsmäßig  vorgenommene  Amortisation
des  Aktienkapitals  kann  nicht  als  „Verteilung“  in  dem  hier  gebrauchten ­
  Sinne  angesehen  werden.  Verteilbar  ist  jener  Teil  des
Kapitals,  der  als  Gewinn  zur  Auszahlung  kommt.  Wenn  eine
Aktiengesellschaft  die  gesetzliche  Reserve  zur  Abschreibung
einer  Unterbilanz  verwendet,  verteilt  sie  mittelbar  diese  Reserve,
jedoch  ohne  Auszahlung;  ebenso  wenn  das  Kapital  erhöht  wird,
die  Aktionäre  aber  von  der  Einzahlung  auf  die  neuen  Aktien
befreit  werden  (Gratisaktien),  indem  die  vorhandenen  reichlichen
Reserven  vom  Reserve-  auf  Aktienkapitalkonto  umgebucht
werden.
Reservefonds  ist  jeder  Betrag  des  festgestellten  Reingewinnes,
Welcher  nicht  verteilt  oder  anderweitig  verwendet,  sondern  für  die
Zwecke  der  Gesellschaft  zurückbehalten  wird  •).  l)er  Reingewinn
einer  Unternehmung  wird  entweder  teilweise  verbraucht,  antifipiert,
  wie  bei  der  Einzelfirma  und  den  Personalgesellschaften
(Privatentnahmen),  oder  verteilt  und  ausbezahlt  oder  zurückbehalten, ­
  „reserviert“.  Unter  den  Reservekapitalien  sind  solche,
die  frei  verfügbar  sind,  z.  B.  Dispositionsfonds,  Gewinnvortrag,
Spezialreserve,  und  solche,  die  an  einen  bestimmten  Zweck  gebunden
  sind,  wie  die  gesetzliche  Zwangsreserve,  die  Talonsteuerr
 eserve,  die  Neubaureserve  und  bestimmte  Wohlfahrtsfonds.
(Das  Wehrbeitragsgesetz  von  1913  (§  11)  erklärte  inländische
Aktienvereine  beitragspflichtig  „mit  den  in  der  Bilanz  des  letzten
Retriebsjahres  aufgeführten  wirklichen  Reservekontenbeträgen,
z 'izüglich  etwaiger  Gewinnvorträge  ohne  Anrechnung  der  Fonds
für  Wohlfahrtszwecke“.)
Die  Reserven  sind  sichtbar  oder  unsichtbar.  Die  Benennung
ei nes  Bilanzpostens  als  Reserve  oder  als  Reservefonds  läßt  noch
•ficht  mit  Sicherheit  erkennen,  ob  eine  echte  Gewinnrücklage
{echte  Reserve)  oder  ein  Abschreibungs-,  ein  Wertberichtigungs-Posten
  (z.  B.  Erneuerungsfonds  im  Sinne  des  §  261  Ziff.  3  HGB.)

•)  Bntsch.  des  RG,  20  3.  1905,  in  der  Zeitschr.  f.  Aktienwesen  1905,
K  229.
            
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