III. Abschnitt.
Die Revisionen.
Die Revisionen sind das Mittel einer
nachträglichen, rechnungsmäßigen oder
wirtschaftlichen Kontrolle. Für die ständige
fortlaufende Revision als Hilfsmittel der die Wirtschafts
vorgänge begleitenden Kontrolle hat Geltung, was Kramer
a. a. 0. S. 8 sagt 1 ): „Die Beleg- und Rechnungsrevision hat
sich auf die Gegenwart, nicht mit der Vergangenheit zu
beschäftigen, so daß jeder Mangel alsbald festgestellt und
zur Sprache gebracht werden, dann rechtzeitig abgestellt
und für die Folge vermieden werden kann.“ Eine solche
zwangläufige fortlaufende Revision, wie sie bei Stadtver
waltungen anzutreffen ist (Revisionsbeamte, Revisions
büro), ist auch kaufmännischen Erwerbswirtschaften nicht
fremd, nur seltener als jene Revision, die u. E. von M e 1 t -
z e r 2 ) zutreffend charakterisiert wird als eine „geschäfts
kundige unabhängige Prüfung und Beurteilung schrift
licher Darstellungen, von Geschäftsvorfällen“; „nicht um
Neuarbeit sondern gewissermaßen um Wiederholung frem
der, abgeschlossener Arbeiten handelt“ es sich. Trifft diese
Erklärung in der Hauptsache nur die Bilanz- und ücher-
revision, ist sie für gewisse technische Revisionen zu eng,
’) Kramer, Die Verwaltung der städtischen Kassen und die
Vornahme von Kassen- und anderen Revisionen; Berlin 1901. —
Kramer, Moderne Revisions- und Kontrolleinriohtungen im kom-
Urunalen Rechnungs- und Kassenwesen. Berlin 1914.
2 ) Instruktion für Revisoren der „Revision“, Treuhand A.-G.
1- Teil. Berlin 1910 (S. 7); nicht im Handel.