Full text: Die Erteilung von Konzessionen Sowjet-Rußlands an das ausländische Kapital

Maßstabe, können dem Konzessionär Han- 
delsvorrechte erteilt werden (Bau von Ma: 
schinen, Spezialverträge auf große Bestel- 
lungen usw.). 
3. Im Verhältnis zu den Bedingungen 
und zum Charakter der Konzessionen wird 
längere Konzessionsdauer gewährt, die vol- 
ien Ersatz für eingelegte technische Mittel 
und das Risiko sichert. 
4. Die Regierung der R.,S.F.S.R. garan: 
tiert, daß das im Unternehmertum in 
vestierte Eigentum des Konzessionärs weder 
nationalisiert, noch konfisziert, noch requi: 
riert werden wird. 
5. Der Konzessionär erhält das Recht, 
für seine Unternehmungen Arbeiter und Anz 
gestellte auf dem Territorium der R.S. F.S.R. 
anzuwerben, jedoch unter Einhaltung der Ar: 
beitsgesetze oder eines besonderen Ver: 
Masrer & Dimmick, Benin S 0.16 
ı'rages, der ihnen bestimmte, gesundheit: und 
'ebenschützende Arbeitsbedingungen garan: 
tiert. 
6. Die Regierung der R.S, F.S.R, garan: 
:jert den Konzessionären die Unzulässigkeit 
ziner einseitigen Aenderung des Konzessions: 
vertrages durch irgendwelche Verfügungen 
oder Dekrete der Regierung. 
Versitzender des Rates der Volkskommissarc 
gez.: W, Uljanow (Lenin). 
Geschäftsleiter des Rates der Volks: 
kommissarc 
gez.: W. Bontsch-Brujewitsch. 
Sekretär des Rates der Volkskommissare 
gez.: L. Fotiew. 
Moskau, Kreml, 23. November 1920. 
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