Maßstabe, können dem Konzessionär Han-
delsvorrechte erteilt werden (Bau von Ma:
schinen, Spezialverträge auf große Bestel-
lungen usw.).
3. Im Verhältnis zu den Bedingungen
und zum Charakter der Konzessionen wird
längere Konzessionsdauer gewährt, die vol-
ien Ersatz für eingelegte technische Mittel
und das Risiko sichert.
4. Die Regierung der R.,S.F.S.R. garan:
tiert, daß das im Unternehmertum in
vestierte Eigentum des Konzessionärs weder
nationalisiert, noch konfisziert, noch requi:
riert werden wird.
5. Der Konzessionär erhält das Recht,
für seine Unternehmungen Arbeiter und Anz
gestellte auf dem Territorium der R.S. F.S.R.
anzuwerben, jedoch unter Einhaltung der Ar:
beitsgesetze oder eines besonderen Ver:
Masrer & Dimmick, Benin S 0.16
ı'rages, der ihnen bestimmte, gesundheit: und
'ebenschützende Arbeitsbedingungen garan:
tiert.
6. Die Regierung der R.S, F.S.R, garan:
:jert den Konzessionären die Unzulässigkeit
ziner einseitigen Aenderung des Konzessions:
vertrages durch irgendwelche Verfügungen
oder Dekrete der Regierung.
Versitzender des Rates der Volkskommissarc
gez.: W, Uljanow (Lenin).
Geschäftsleiter des Rates der Volks:
kommissarc
gez.: W. Bontsch-Brujewitsch.
Sekretär des Rates der Volkskommissare
gez.: L. Fotiew.
Moskau, Kreml, 23. November 1920.
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