Maßstabe, können dem Konzessionär Handelsvorrechte
erteilt werden (Bau von Ma:
schinen, Spezialverträge auf große Bestellungen
usw.).
3. Im Verhältnis zu den Bedingungen
und zum Charakter der Konzessionen wird
längere Konzessionsdauer gewährt, die volien
Ersatz für eingelegte technische Mittel
und das Risiko sichert.
4. Die Regierung der R.,S.F.S.R. garan:
tiert, daß das im Unternehmertum in
vestierte Eigentum des Konzessionärs weder
nationalisiert, noch konfisziert, noch requi:
riert werden wird.
5. Der Konzessionär erhält das Recht,
für seine Unternehmungen Arbeiter und Anz
gestellte auf dem Territorium der R.S. F.S.R.
anzuwerben, jedoch unter Einhaltung der Ar:
beitsgesetze oder eines besonderen Ver:
Masrer & Dimmick, Benin S 0.16
ı'rages, der ihnen bestimmte, gesundheit: und
'ebenschützende Arbeitsbedingungen garan:
tiert.
6. Die Regierung der R.S, F.S.R, garan:
:jert den Konzessionären die Unzulässigkeit
ziner einseitigen Aenderung des Konzessions:
vertrages durch irgendwelche Verfügungen
oder Dekrete der Regierung.
Versitzender des Rates der Volkskommissarc
gez.: W, Uljanow (Lenin).
Geschäftsleiter des Rates der Volks:
kommissarc
gez.: W. Bontsch-Brujewitsch.
Sekretär des Rates der Volkskommissare
gez.: L. Fotiew.
Moskau, Kreml, 23. November 1920.
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