Contents : Die wirtschaftliche Konzentration

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Die Versuche einer gesetzlichen Regelung

oder Vereinigungen, die einen Einfluß auf den Markt zu dem Zwecke
üben, um sich einen übermäßigen Gewinn zu schaffen. Infolge der
ungeheuren Schwierigkeit der Beurteilung, wann ein solcher übermäßiger
 Gewinn vorliegt, haben aber die Gerichte noch keinen Anlaß
zur Urteilsfälung gehabt.
Die beiden. Staaten, welche wirklich Kartellgesetze besitzen, nämlich
Deutschland und Norwegen, begnügen sich mit einer staatlichen Kontrolle.
 Die Deutsche Kartellverordnung vom 2. November 1923 verlangt
vor allem die schriftliche Form für Verträge und Beschlüsse, welche
Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes,
 die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung
 oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate,
Kartelle, Konventionen und ähnliche Abmachungen). Gefährdet ein
Vertrag oder Beschluß dieser Art oder eine bestimmte Art seiner Durchführung
 die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl, so kann der Reichswirtschaftsminister
 1. beim Kartellgericht beantragen, daß der Vertrag
oder Beschluß für nichtig erklärt oder die bestimmte Art seiner Durchführung
 untersagt wird; 2. anordnen, daß jeder an dem Vertrage oder
Beschlusse Beteiligte jederzeit fristlos den Vertrag kündigen oder von
dem Beschlusse zurücktreten kann; 3. anordnen, daß ihm Abschrift
aller zur Durchführung des Vertrages oder Beschlusses getroffenen
Vereinbarungen. und Verfügungen einzureichen ist und daß diese Maßnahmen.
 erst nach Zugang der Abschrift in Kraft treten. Die Gesamtwirtschaft
 oder das Gemeinwohl sind insbesondere dann als gefährdet
anzusehen, wenn in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise
die Erzeugung oder der Absatz eingeschränkt, die Preise gesteigert
oder hochgehalten oder im Falle wertbeständiger Preisstellung Zuschläge
für Wagnisse (Risiken) eingerechnet werden, oder wenn die wirtschaftliche
 Freiheit durch Sperren im Einkauf oder Verkauf oder durch Festsetzung
 unterschiedlicher Preise oder Bedingungen unbillig beeinträchtigt
wird. Verträge oder Beschlüsse der bezeichneten Art kann jeder Beteiligte
 fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger
Grund ist es immer anzusehen, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
 des Kündigenden, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz
oder der Preisgestaltung, unbillig eingeschränkt wird. Auf Grund von
Verträgen oder Beschlüssen der bezeichneten Art dürfen ohne Einwilligung
des Vorsitzenden des Kartellgerichts Sicherheiten nicht verwertet und
Sperren oder Nachteile ähnlicher Bedeutung nicht verhängt werden.
Sind Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung von Unternehmungen.
 oder von Zusammenschlüssen solcher (Trusts, Interessengemeinschaften,
 Syndikaten, Kartellen, Konventionen und ähnlichen
Verbindungen) geeignet, unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung
 die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl zu gefährden, so
            
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