Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

15‘J

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

nach  in  eine  Berechnung  übergehen  (Pr.  OVG.  E  V  a  3  t>.  13.  Juni  1917).
Wird  hierbei  ein  Durchschnitt  aus  mehreren  Jahren  gezogen,  so  darf  aus  der
Reihenfolge  dieser  Jahre  ein  einzelnes  Jahr  mit  seinem  Ergebnisse  nur  dann
weggelassen  werden,  wenn  seine  Beiseitelassung  geboten  war  durch  Ereignisse
besonderer  Art  und  nicht  bloß  auf  Gunst  oder  Ungunst  von  Witterungsverhältnissen ­
  oder  auf  Unglücksfälle,  mit  denen  jeder  Landwirt  stets  zu  rechnen
hat,  beruhen  <pr.  OVG.  E  V  a  3  ti.  13.  Juni  1916).  In  entsprechender  Weise
ist  zu  verfahren,  wenn  der  Steuerpflichtige  eine  in  ähnlicher  Weise  angefertigte
Taxe  oder  unter  Berufung  auf  Sachverständige  eine  von  ihm  selbst  unter
Schätzung  der  einzelnen  Einnahmen  und  Ausgaben  aufgestellte  Berechnung
des  sog.  Normalreinertrags  vorlegt  (Pr.  OVG.  in  St.  15  S.  401).
Liegt  weder  Berechnung  noch  Taxe  vor,  dann  ist  der  Normalreinertrag
unmittelbar  zu  schätzen,  d.  h.  er  hat  unmittelbar  den  Gegenstand  der  Schätzung
zu  bilden,  und  es  sind  hierzu  geeignete  Unterlagen  zu  suchen.  Als  solche  Unterlage ­
  kommt  in  erster  Reihe  in  Betracht  der  für  das  zu  bewertende  Grundstück
selbst  vom  Steuerpflichtigen  unter  normalen  Verhältnissen  erzielte  Pachtertrag. ­
  Hierbei  ist  jedoch,  um  den  Reinertrag  zu  ermitteln,  das  Pachtverhältnis
im  ganzen  in  Betracht  zu  ziehen.  Es  sind  also  nicht  nur  die  dem  Pächter  neben
dem  baren  Pachtpreis  obliegenden  Natural-  und  sonstigen  Nebenleistungen
mit  ihrem  Geldwert  dem  Pachtpreise  zuzurechnen,  sondern  es  sind,  wie  dies
der  Begriff  des  Reinertrags  erfordert,  auch  sämtliche  dem  Verpächter  aus  dem
Eigentume  des  Grundstücks  und  dessen  Verpachtung  erwachsenden  wirtschaftlichen ­
  Ausgaben,  namentlich  die  darauf  haftenden  Lasten,  vom  Pachtpreis  in
Abzug  zu  bringen.  Andererseits  ist  hierbei  zu  erwägen,  daß  der  Pächter  regelmäßig ­
  nicht  bloß  eine  nach  der  Rundverfügung  des  pr.  Finanzministers  v.  15.  Mai
1910  zu  13,  II  3  b  dem  Pachtzinse  hinzuzurechnende  Verzinsung  seines  Betriebskapitals ­
  (des  lebenden  und  toten  Inventars),  sondern  daneben  als  Ersatz
für  seine  und  seiner  Angehörigen  Tätigkeit  einen  Unternehmergewinn  erzielen
will  (vgl.  Art.  46  II  Abs.  4/5  A.  A.  z.  pr.  Eink.St.G.).  Es  ist  deshalb  zu  prüfen,
ob  nicht  mit  Rücksicht  hierauf  ein  entsprechender  Zuschlag  zum  Pachtzinse  zu
machen  ist,  um  einen  zur  Ermittlung  des  Reinertrags  geeigneten  Anhalt  zu
erlangen.  Mangels  besonderer  Einwendungen  des  Steuerpflichtigen  wird  dieser
daher  regelmäßig  keinen  Grund  zur  Beschwerde  haben,  wenn  ihm  entsprechend
der  Rundverfügung  v.  15.  Mai  1910  nur  der  volle  Pachtpreis  und  daneben
eine  angemessene  Verzinsung  des  Pächterinventars  angerechnet  ist.  Denn  daS
ist  das  mindeste,  was  der  Pächter  aus  seiner  Pachtung  normalerweise  erzielen
muß  und  in  der  Regel  erzielen  wird  (pr.  OVG.  a.  a.  £).).
Man  muß  sich  vergegenwärtigen,  daß  der  Normalreinertrag  landwirtschaftlich ­
  genutzter  Grundstücke  aus  vier  Faktoren  zusammengesetzt  ist:
1.  aus  der  Verzinsung  des  Grund-  und  Bodeukapitals;
2.  aus  der  Verzinsung  des  Gebüudekapitals;
3.  aus  der  Verzinsung  des  sonstigen  Inventar-  und  Betriebskapitals;
4.  aus  der  Vergütung  für  die  eigene  Arbeit,  dem  Unternehmergewinn.
In  der  Regel  wird  die  Pacht  mit  allen  Nebenleistungen  nur  die  beiden
ersten  Faktoren,  vielleicht  auch  einen  Teil  des  dritten,  umfassen,  während  der
Pächter  den  Rest  für  sich  Herauswirtschaften  will.  Wenn  daher  als  Normalreinertrag ­
  nur  der  volle  Pachtpreis  und  daneben  eine  angemessene  Verzinsung
des  Pächterinventars  angesetzt  werden,  so  bleibt  der  Unternehmergewinn,  den
der  Pächter  für  sich  Herauswirtschaften  will  und  normalerweise  auch  Herauswirtschaften ­
  wird,  unberücksichtigt.'  Tie  Vermutung  spricht  dafür,  daß  Pachtzins
  und  eine  angemessene  Verzinsung  des  Pächterinventars  das  mindeste
bilden,  was  als  Normalreinertrag  angerechnet  werden  muß.  Daneben  ist  des-
            
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