184 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 5.
wie ich vorher sagte, der Zeitraum vom 1. Jam 1914 — und nach der Vorlage —
bis 31. Dez. 1918 als Endtermin genommen werden. Der Zusammenhang mit
dem Kriege geht dadurch eigentlich verloren. Denn am 1. Jan. 1914 war noch
nicht Krieg, und am 31. Dez. 1918 war der Krieg zwar durch den Waffenstillstand
beendet, in Wirklichkeit aber auch noch nicht zu Ende Man hat sich aber ent
schlossen, an dem 1. Jan. 1914 festzuhalten, weil man auf den Tag der Kriegs
erklärung natürlich eine Vermögensfeststellung nicht aufmachen kann, und ebenso
kann man nicht genau auf den Tag der Kriegsbeendigung ein Endvermögen
aufmachen. Es war also notwendig, einen besonderen Endtermin festzustellen.
Gerade hinsichtlich des Endtermins sind von Handel, Industrie, Landwirtschaft
und Gewerbe die verschiedensten Wünsche geltend gemacht worden. Man hat
sich schließlich in der Kommission auf den 30.Juni 1919 geeinigt, und zwar aus
folgenden Gründen: Man hat gesagt, ein gewissenhafter Geschäftsmann hat zum
Ende des Krieges, also vielleicht zum 31. Dez. 1918, sich Geld zusammengelegt,
weil er seine Wirtschaft auf den Friedensbetrieb einrichten muß. Er hat also
am Ende des Jahres 1918 einen Vermögenszuwachs, wenigstens in barem Gelde.
Dieser Vermögenszuwachs ist aber insofern ein fiktiver, als der Geschäftsmann
ja genötigt war, während des Krieges Gegenstände aus seinem Vermögen
herauszunehmen, die vielleicht mit Null oder nur mit einem geringen Betrage
zu Buche standen. Er mußte einige Gegenstände sogar unfreiwillig veräußern,
weil er durch die Kriegsgesetze dazu verpflichtet war. Hatte er also am 31. Dez.
1918 einen Vermögenszuwachs an Geld, so war dieser Zuwachs in Wirklichkeit
doch nicht vorhanden; denn er war nur ein vorübergehender Gewinn, der bei
einem Zurückfluten der Wirtschaft wieder aufging.
Der Vermögensstand Ende 1918 kann mit betn Stand vom 1. Jan. 1914
auch deshalb nicht ohne weiteres in Vergleich gesetzt werden, weil inzwischen
eine starke Entwertung des Geldes eingetreten ist. Wie hoch diese Entwertung
zu bemessen ist, ob auf 50 v. H. oder auf zwei Drittel, darüber gehen die Meinungen
auseinander; darauf kommt es aber weniger an. Es kommt lediglich auf die
Tatsache der Entwertung an.
Außerdem braucht der Geschäftsmann heute in seinem Betrieb sehr viel
mehr Geld als früher; er muß höhere Gehälter und Löhne zahlen und muß
die Rohstoffe und Materialieir, insbes. Kohle, Ole und Fette, ganz anders be
zahlen als früher; er muß sehr viel mehr Geld im Betrieb haben, um sein Ge
schäft gegenüber Verlusten und Vorauslagen betriebsfähig zu halten. Ohne
Betriebskapital kann kein Geschäft bestehen, und wer einem Geschäft das Kapital
entziehen will, der nimmt dem Geschäft mit dem Kapital genau so sein Hand
werkszeug, wie wenn er einem Handwerker sein Handwerkszeug wegnimmt.
Also drei Gesichtspunkte: starke einmalige Aufwendungen, starke laufende Auf
wendungen, beide verschärft durch die Entwertung des Geldes, welche eine Folge
des übermäßigen und ungedeckten Geldumlaufes ist.
Aus den Kreisen der Geschäftsleute sind deshalb zahlreiche Eingaben ein
gegangen, man möge einen anderen Termin als den 31. Dez. 1918 wählen.
Vielleicht wäre es gut gewesen, den 31. Dez. 1919 zu nehmen. Ein entsprechender
Antrag ist auch gestellt worden, hat aber nicht die Zustimmung der Mehrheit
gefunden. Die Reichsregierung hat nämlich Bedenken dagegen erhoben. Für
den Ausschuß war zunächst der Umstand maßgebend, daß am 31. Dez. 1919 wieder
um eine BSt. fällig ist. Es wird zumeist übersehen, daß neben allen anderen
neuen Steuergesetzen, die jetzt gemacht werden, das BSt.G. noch nebenher
läuft. Ferner ist das Reichsnotopfer auf den 31. Dez. 1919 abgestellt. Nun
hätten diese beiden Gründe dazu führen können, auch für diesen Gesetzentwurf
den 31. Dez. 1919 als Stichtag zu wählen. Es wäre auch denkbar gewesen.