Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

190

BermSgensznwachsstcuergesetz.  §  «

Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Ber>nächtnisses.  Im
»alle  der  fortgesetzten  Gutergememschaft  gilt  auch  der  Anteil
der  Abkömmlinge  am  Gesamtgut  sowie  ein  Anteil,  der  nach
88  1490,  1491  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  anderen  Abkömmlingen ­
  oder  dem  überlebenden  Ehegatten  zuwachst,  itn
Sinne  dieser  Vorschrift  als  aus  dem  Nachlatz  eines  Verstorbenen
von  Todes  wegen  erworben.
Der  Abzug  ist  für  den  entsprechenden  Anteil  an  dem  Betrage ­
  des  Nachlatzvermögens  ausgeschlossen,  der  abgabepflichtiger ­
  Vermögenszuwachs  des  Erblassers  gewesen
der  Erblasser  auf  den  Zeitpunkt  seines  Todes  zu  der  Abgabe
zu  veranlagen  gewesen  sein  würde;
2.  der  Kapitalwert  der  Leistungen,  die  auf  dem  Vermögen
des  Abgabepflichtigen  geruht  haben  und  auf  d»e  Lebenszeit
einer  bestimmten  Person  beschränkt  waren,  sofern  mfolge  des
während  des  Veranlagungszeitraumes  eingetretenen  Todes  des
Berechtigten  die  Verpflichtung  zur  Leistung  weggefallen  ist.
und  zwar  mit  dem  Betrage,  mit  dem  der  Kapitalwert  be»
»eststellung  des  Anfangsvermögens  oder  des  durch  e»nen  der
in  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Anfälle  erworbenen  Bermogensbetrags
  in  Abzug  gebracht  worden  ist;
3.  der  Betrag  einer  nachweislich  im  Beranlagungszeitraum
erfolgten  Kapitälauszahlung  aus  einer  Versicherung  oder  der
Kavitalwert  eines  im  Beranlagungszeitraum  erlangten  Rentenanivruchs
  aus  einer  Versicherung  nach  Absetzung  des  ber  der
Ermittlung  des  Anfangsvermögens  festgestellten  Kapitalwerts
der  betreffenden  Versicherung;  m
4.  der  Betrag  des  Vermögens,  das  nachweislich  rm  Beranlaqungszeitraume
  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige
ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  (Bermöqensüberqabe)
  erworben  ist,  soweit  es  sich  um  Zuwendungen
im  Einzelbetrage  von  wenigstens  1000  Mark  handelt  und  nicht
ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  die  Zuwendung  bestand;
5.  Vermögensbeträge,  die  nachweislich  aus  der  Berautzerunq
  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  oder
sonstiger  Gegenstände  herrühren,  die  zu  Beginn  des  Beranlaqungszeitraums
  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  des  Abgabepflichtigen ­
  gehört  haben.  Das  gleiche  gilt  für  solche  zum  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände. ­
  die  während  des  Veranlagungszeitraums  tn  das  Inland ­
  verbracht  worden  sind.  L  m  -  »  .  .  ...
Als  Bermögensbetrag,  der  aus  der  Berautzerung  von
Beginn  des  Veranlagungszeitraums  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen ­
  gehörigen  Gegenständen  herrührt,  darf  höchstens  der
Wert  dieser  Gegenstände  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraums
  in  Abzug  gebracht  werden.  Diese  Vorschrift  findet  lerne
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.