Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  34.

§  24  Die  Kriegsabgabe  ist  zur  Hälfte  binnen  drei  Monaten,
zu  einem  Viertel  binnen  sechs  Monaten  und  mit  dem  letzten
Viertel  binnen  neun  Monaten  nach  Zustellung  des  Äriegsabgabebescheids
  (§  23)  zu  entrichten.  Bei  Zahlung  in  barem
Gelde  vor  Ablauf  der  festgesetzten  Zahlungsfristen  werden
sechs  vom  Hundert  Zwischenzinsen  abgezogen.
Macht  der  Abgabepflichtige  glaubhaft,  daß  die  Einziehung
der  Abgabe  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen  mit  einer  besonderen ­
  Härte  für  ihn  verbunden  sein  würde,  so  kann  die
Abgabe  durch  das  Besitzsteueramt  oder  die  Erhebungsbehörde
auf  längstens  fünf  Jahre,  durch  die  Lberbehörde  auf  längstens
zehn  Jahre  und  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  auf  längstens ­
  zwanzig  Jahre  in  der  Weise  gestundet  werden,  datz  die
Abgabeschuld  in  monatlichen  oder  jährlichen  Teilbeträgen  getilgt ­
  wird.  Die  gestundete  Abgabe  ist  bei  Barzahlung  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab  (Abs.  1)  mit  fünf  vom  Hundert  zu
verzinsen.
Die  Stundung  mutz  bewilligt  werden,  wenn  zu  besorgen  ist,
datz  ohne  sie  die  Einstellung  öder  eine  wesentliche  Einschränkung ­
  eines  Betriebs  erfolgen  würde.  Gegen  die  Ablehnung
eines  Stundungsgcsnchs  steht  binnen  der  Frist  eines  Monats
die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  offen.
Tie  Stundung  kann  von  einer  angemessenen  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  gemacht  werden.
Die  Stundungsbewillignng  wird  zurückgenommen,  wenn  die
Voraussetzungen  hierfür  weggefallen  sind  öder  wenn  eine  nachträglich ­
  verlangte  Sicherheit  nicht  geleistet  wird.
Die  näheren  Bestimmungen  crlätzt  der  Reichsrat.
Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden
Beträge  sind  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
Entw.  §  24.  —  Begr.  S.  27.  —  Ausschutzber.  S.  9,  13.  Drucks,  der  9?  5.  Nr.  768.  —
Sten.B.  S.  2252A  bis  C.  —  Ausf.-Best.  §  36.  —  BollzugSanweisung  Art.  15.

Inhalt.
I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  III.  Stundung  275
§  24  274  IV.  Beitreibung  277
II.  Zahlung  der  Abgabe  nach  Abs.  1  .  .  275
I.  Die  §§  24—26  regeln  die  Entrichtung  der  Abgabe.  Die  §§24  und  26
wurden  von  der  Begründung  folgendermaßen  gerechtfertigt:
„Die  außergewöhnliche  Höhe  der  Abgabe  macht  es  erforderlich,  dem  Pflichtigen ­
  die  Entrichtung  der  Abgabe  möglichst  zu  erleichtern,  soweit  sich  dies  mit
den  Interessen  des  Reiches  vereinbaren  läßt.  Demgemäß  sieht  der  Entw.  zunächst
für  den  Regelfall  vor,  daß  die  Abgabe  zur  Hälfte  innerhalb  drei  und  zu  je  einem
Viertel  innerhalb  sechs  und  neun  Monaten  nach  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheides ­
  entrichtet  werden  soll.  Macht  der  Abgabepflichtige  aber  glaubhaft,
daß  eine  Einziehung  der  Abgabe  in  diesen  Zahlungsfristen  mit  einer  erheblichen
            
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