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Vermögenszuwachssteuergesetz. §§ 2», 30.
Behörden sowie Sachverständige. Die Strafbarkeit ist nur davon abhängig,
daß die unbefugt geoffenbarten Erwerbs- usw. Verhältnisse aus der Beteiligung
an den Geschäften der Steuerveranlagung oder aus den Kommissionsverhand-
lunaen jtuT Kenntnis der Beamten oder Kommissionsmitglieder gelangt sind
(vgl auch Jahrb. d. KG. 14 S. 299). Tatsachen, die den Mitgliedern schon
vorher bekannt waren, sind nicht durch die Beteiligung an der Kommission „zu
ihrer Kenntnis gelangt" (Jahrb. d. KG. 23 L S. 84). ^
Die Worte „darüber gepflogenen Verhandlungen (im §82 BSt.G.) be
ziehen ich nicht auf die Steuererklärung, sondern auf die den beteiügten Beamten
und Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis gelangten Erwerbs- Vermöge^
oder Einkommensverhältnisse des-Steuerpslichtigen (^ahrb. d^KG. 16 S 296).
Nur unbefugte Mitteilung über d,e materiellen Erwerbs- Vermogens-
oder Einkommensverhältnisse, d. h. über die Quellen, Art und Hohe, ist strafbar,
nicht sind es auch Mitteilungen über die Art und Weise, wie ein Steuer-
pflichtiger die Quellen, die Art und die Höhe seines Erwerbes bucht und
feststellt (Jahrb. d. KG. 19 S. 240). ,, , v „ , , .
Tatsachen, welche allgemein bekannt sind — nicht bloß vermutet werden ,
können nicht „offenbart" werden (Jahrb. d. KG. 23 C @. 84).
Nur die unbefugte Offenbarung ist verboten. Hierzu gehören nicht die
nach Lage der Sache erforderlichen amtlichen Mitteilungen andenSteuerp ich-
tiaen selbst' diese lediglich zum Schutze der Steuerpflichtigen erlaftenert Se|titn'
münzen dÄfen nicht zu ihrem Nachteile verwertet werden" (E. in St. 5 S. 110).
s so. Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegs-
abqabe nach diesem Gesetze kann mit Genehmigung bcr obersten
Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom Tage der
Rechtskraft der Veranlagung ab eine Reuveranlagung auch
dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen tm § <3 «atz 2 des
Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen.
Entw. j 30 (unDeränbert). — Begr. S. 28. — Auischußber. S. 131.
Inhalt.
X. Entst-hungsg-fchicht-undB-b-u. III. Bor°u-setzung°n b-rN-uv-ran-
tung beä $ 30 294 lagung
II. Boraussetzungen bet Nachver
anlagung 295
I. Entstehungsgeschichte und Bedeutung.
Der § 30 ist wörtlich gleichlautend mit § 42 Satz 1 KAG^ für 1918. Der
le|tere (§ 17 des Entw.) war seinerzeit folgendermaßen gerechtfertigt worden
($tUC $ie ®emniagunq bet SSt. ) ist und war durch die Kriegsverhältnisse außer
ordentlich erschwert. Bei der KA. ist aber eine sorgfältige, alle Vermögens-
Vermehrungen und Mehrgewinne erfassende Veranlagung in viel höherem Maß,
als bei gewöhnlichen Steuern ein Gebot der steuerlichen Gerechtigkeit und un
bedingtes Erfordernis des fiskalischen Interesses. Es ware fur das geschärft
soziale Gewissen dieser schweren Zeit ein geradezu unerträglicher Gedanke
wenn in erheblichem Umfange dem Reiche Abgabebetrage, auf die es Anspruch
hat, entgehen würden. Deshalb soll nach § 17 des Entw. die Neuveranlagung