Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Beranlagungszeitraunls  aus  dem  der  Besteuerung  nicht  unterworfenen ­
  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  gemachten,  nicht
zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählenden  Aufwendungen ­
  für  steuerpflichtige  Bermögensteile  abzurechnen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  insoweit  keine  Anwendung,
als  den  Aufwendungen  ein  Vermögen  gegenübersteht,  das  im
maßgebenden  Veranlagungszeitraume  der  Veranlagung  entzogen ­
  worden  ist.
§  8.  Dem  nach  §  L  festgestellten  Vermögen  sind  hinzuzurechnen: ­

1.  Beträge,  die  der  Abgabepflichtige  im  Veranlagungszeitraumc
  zu  Schenkungen  oder  sonstigen  Vermögensübergaben
(§  6  Nr.  4)  verwendet  hat.  Von  der  Hinzurechnung  ausgenommen ­
  sind  fortlaufende  Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen ­
  Unterhalts  oder  der  Ausbildung  des  Bedachten,
Zuwendungen,  die  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs  des
Bedachten  gemacht  worden  find,  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen, ­
  die  ohne  rechtliche  Verpflichtung  früheren  Angestellten ­
  oder  Bediensteten  gewährt  werden,  übliche  Gelegenheitsgeschenke, ­
  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen ­
  Zwecken  und,  sofern  nicht  die  Absicht  der  Abgabeersparung ­
  anzunehmen  ist,  Zuwendungen  im  Werte  von  weniger
als  100«  Mark.
Der  Bedachte  haftet  für  den  Rbgabcbetrag,  der  auf  den
ihm  zugeflossenen  Teil  des  abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses
  verhältnismäßig  entfällt.  Der  Abgabepflichtige  kann
von  dem  Bedachten  Ersatz  dieses  Abgabebetrags  verlangen;
2.  Beträge,  die  im  Veranlagungszeitraum  in  ausländischem
Grund-  oder  Betriebsvermögen  (§  5  des  Besitzsteuergesetzes)
angelegt  worden  sind;
3.  Beträge,  die  im  Veranlagungszeitraume  zum  Erwerbe
von  Gegenständen  aus  edlem  Metalle,  von  Edelsteinen  oder
Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenständen  sowie
von  Sammlungen  aller  Art  aufgewendet  worden  sind,  sofern
der  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen  Gegenstand  fünfhundert ­
  Mark  und  darüber  oder  für  mehrere  gleichartige
oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend  Mark  und
darüber  beträgt;
4.  Beträge,  die  im  Veranlagungszeitraume  zu  sonstigen
Anschaffungen  verwendet  worden  sind,  soweit  diese  Anschaffungen ­
  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarfe  des  Abgabepflichtigen
oder  seines  Haushalts  dienen.  Inwieweit  die  Anschaffungen
dem  gewöhnlichen  Bedarfe  des  Abgabepflichtigen  dienen,  ist
nach  den  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen  am  Beginne  des
Veranlagungszeitraums  zu  beurteilen.  Die  Anrechnung  findet
            
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