Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Zur  Einleitung  des  Gesetzes.

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Abs  1  des  Entw.  die  Abgabe  von  dem  Mehrgewinn  der  Gesellschaften
in  ihrem  Höchstsatz  auf  80  v.  H.  des  im  5.  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten
Mehrgewinns  bemessen  werden.  Dementsprechend  ist  denn  auch  bereits
durch  V.  v.  15.  Nov.  1918  (RGBl.  S.  1387)  den  Gesellschaften  die
Verpflichtung  auferlegt  worden,  80  v.  H.  ihres  im  5.  Kriegsgeschäftsjahr ­
  erzielten  Mehrgewinnes  in  eine  Kriegssteuerrücklage  einzustellen.
•  Da  die  Gesellschaften  aus  dem  Mehrgewinn  neben  der  in  dem
Entwürfe  vorgesehenen  Abgabe  auch  die  nach  den  Landesgesetzen  zu
entrichtende  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer, ­
  soweit  sie  aus  den  Mehrgewinn  entfällt,  bestreiten  müssen,
erschien  es  billig,  Vorsorge  dahin  zu  treffen,  daß  die  Knegsabgabe
zusammen  mit  'diesen  Steuern  nicht  den  ganzen  abgabepflichtigen
Mehrgewinn  übersteigt.  Dieser  Absicht  soll  die  Vorschrift  des  §  24
Abs.  4  des  Entw.  dienen,  nach  der  auf  entsprechenden  Nachweis  der
abgabepflichtigen  Gesellschaft  die  Kriegsabgabe  insoweit  erstattet  werden
soll,  daß  sie  zusammen  mit  der  auf  den  Mehrgewinn  entfallenden
Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer  nicht
mehr  wie  90  v.  H.  des  Mehrgewinns  beträgt.
Nach  §  6  des  Ges.  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer ­
  v.  9.  April  1917  (RGBl.  S.  349)  war  der  dort  vorgeschriebene
Zuschlag  zur  Kriegssteuer  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  den
Gesellschaften  bis  auf  weitere  gesetzliche  Regelung  zu  stunden,  sofern
die  Gesellschaft  glaubhaft  machte,  daß  das  Jahr,  das  auf  den  von  dem
Kriegssteuergesetz  erfaßten  Zeitraum  folgt,  zu  einem  Mindergewinn  in
Höhe  von  mindestens  einem  Fünftel  des  steuerpflichtigen  Mehrgewinns
geführt  hat  oder  führen  wird.  Da  der  vorliegende  Entwurf  die  Kriegsgewinnbesteuerung ­
  der  Gesellschaften  abschließend  regeln  will,  muß
nunmehr  die  damals  vorbehaltene  gesetzliche  Regelung  für  die  gestundeten ­
  Kriegssteuerzuschläge  erfolgen.  Diese  Regelung  sieht  §  24
Abs.  5  des  Entw.  in  der  Weise  vor,  daß  der  gestundete  Zuschlag  nur
insoweit  zu  entrichten  ist,  als  die  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  —
also  ohne  Zuschlag  —  geschuldete  Abgabe  unter  dem  Betrage  bleibt,
der  bei  Annahme  eines  im  Gesamtergebnisse  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre ­
  berechneten  Mehrgewinns  an  Kriegsabgabe  und  Zuschlag  nach
dem  Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  v.  9.  April  1917  zu  zahlen  gewesen
wäre.
4.  Nach  §  33  Abs.  1  des  Entw.  soll  die  Kriegsabgabe  durch  Hingabe
?  I  von  Kriegsanleihestücken  usw.  bezahlt  werden  können  und  es  soll  nach
§  33  Abs.  2  die  Annahme  dieser  Kriegsanleihestücke  mit  Zinsenlaus
-  I  vom  1.  Okt.  1919  ab  grundsätzlich  zu  dem  für  sie  gemäß  §§  6  und  7
*  !  der  V.  über  die  Aufstellung  von  Vermögensverzeichnissen  und  die
r  j  Festsetzung  von  Steuerkursen  auf  den  31.  Dez.  1918  v.  13.  Jan.  1919
r  !  festgestellten  Steuerkurse  erfolgen.  Bei  Zeichnern  von  Kriegsanleihe
n  1  sollen  dagegen  die  von  diesen  auf  Grund  der  Zeichnung  erhaltenen
fünfprozentigen  Kriegsanleihestücke  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungen  unter  Zugrundelegung  des  gleichen

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