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.«riegsabgabegcsrtz 1919. § 6.
Dritten erfolgte Tötung während des BeranlagnngszettraumS
denjenigen gezahlt worden oder z« zahlen ist, denen gegen
über der Getötete unterhaltspflichtig war. w a
Die Hinzurechnung findet nur statt, insoweit daS E»n-
kommen aus dem angefallenen Vermögen oder der Ertrag
der angefallenen Rente in der nach § 8 matzgebenden Veran
lagung berücksichttgt, in der Veranlagung nach § 4 aber nicht
berücksichtigt ist.
Entv. $ 6. - Siegt. S. lOf. - Stni.B. 6.8515 D bis 2516 A. - Ausf.Best. $8 9, 11.
Inhalt.
I. Enlftehungsgeschichie und Inhalt
des 8 8 3SÄ
II. Die Koraussetzungendesi kAbs.l 3S8
1. An sali von «ermügen und Eri an-
guna von Einloinmen aus diesem
• Bermögen (Abs. 1 Satz 1) . . ■ • 338
8. Eriangnng einer Rente nach 8 6
Abi. 1 Satz 2 340
3. Entschädigungen nach Abs. 1 Satz 8 340
4. Einloinmen aus ererbtem Vermögen 340
b. Antrag des Abgabepflichtigen . 340
III. Der 2. Abs. des § 6 340
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 6.
1. Der 5 6 enthielt in der Reeierungsvorlacie den Schlußsatz des 1. Abs.
noch nicht. Bis zur III. Lesung im Plenum der NV blieb die Vorlage under,
ändert: erst bei dieser wurde der gedachte Satz auf Antrag der Abg. Gothein
u Gen (Drucks, der NV. Nr. 899 Zifs. 1) hinzugefügt, wie der Antragsteller
ausführte, als „logische Konsequenz" der Einschaltung der Zifs. 7 m den § b
BMG.: vgl. Erläuterungen zu letzterem.
Über die Abweichungen des § 6 des vorliegenden Ges. nach dem Entw.
von dem KAG. 1918 vgl? Begr. zu ersterem oben in den Erläuterungen 1 zur
ßmleUunfl ^4^^918 war von dem Ausschüsse des RT. als § 1 f des die
Ml. der Einzelpersonen in die Regierungsvorlage einfügenden Kompromiß»
antraqs ohne Erörterung angenommen worden. _
2. Der § 6 KAG. ist ein Analogon zu § 3 Nr. 1—3 KSt.G. und damit auch
-u 5 6 Nr. 1, 3 und 4 BZAG., die ja wieder dem § 3 Nr. 1—3 Slot ©, ent-
lprechen Wie nach diesen Bestimmungen gewisse Verniogensvermehrungen
mit Rücksicht auf die Art ihrer Entstehung von dem Endvermogen abgesetzt wer
den so ist nach § 6 KAG. auf Antrag die landesübliche Verzinsung solcher -Bet»
mögenszugänge dem Friedenseinkommen hinzuzurechnen, so daß sich also das
abgabepflichtige Mehreinkvmmen um diesen Betrag verringert. Nach dem
2. Satz des Abs. 1 wird bei derartigem Erwerb einer Rente diese in voller Hohe
dem Friedenseinkommen zugerechnet. Entsprechendes gilt nach Satz 3 in Fallen
der im 5 6 Nr. 7 BZAG. gedachten Art.
II. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1.
1. Anfall von Vermöge» »nd Eriangnng von Einkomme«
aus diesem Vermögen <«bs. 1 Satz 1). ,
a) Der 1. Satz des § 6 setzt voraus, daß durch einen der in § 3 Abs 1
Sr 1—3 KSt.G. bezeichneten Anfälle Vermögen erworben ist, aus dem der Ad-
gabepslichtige Einkommen erlangt hat. und daß sich sowohl der Anfall des Ver-