344 «riegsabgabegesetz 1919. § 8.
daß auch mnerfjalb desselben Landes Veranlagungen verschiedener Jahre für
die einzelnen Gruppen von Einkommensteuerpflichtigen für maßgebend erklärt
werden. Denn die Verschiedenheiten bestehen weniger zwischen „Gruppen
von Steuerpflichtigen" als in der steuerlichen Behandlung der verschiedenartigen,
von den Einkommensteuerges. unrichtigerweise als „Einkommen" bezeichneten
Erträge je nach der Art ihrer Quellen — Grundbesitz, Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen und Arbeit —, ihrem Feststehen oder Schwanken, dem Vorliegen
oder Nichtvorliegen von Jahresergebnissen, dem Eintritt von Quellen»
änderungen und dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Buchführung;
bei den meisten Steuerpflichtigen setzt sich aber das steuerpflichtige Einkommen
aus den Erträgen mehrerer Quellen zusammen und bei einem sehr
großen Teile der Steuerpflichtigen aus solchen Erträgen, hinsichtlich deren bei
der Einkommensteuer verschiedene Arten der Berechnung Platz greifen, nach
mehrjährigem Durchschnitt, nach dem Vorjahre oder nach dem mutmaßlichen
Ergebnisse des Steuerjahres. Um dem Ziele gleichmäßiger Berücksichtigung
desselben Jahresergebnisses bei der KA. auch nur etwas näher zu kommen,
müßte man die Maßgeblichkeit der Einkommensteucrveranlagung verschiedener
Jahre nicht für einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen, sondern für die verschiedenen
Arten der im Einkommen desselben Steuerpflichtigen zusammenfließenden
Erträge zulassen. Das aber kann aus dem 2. Satze des §8 unmöglich
herausgelesen werden, wäre auch praktisch so gut wie undurchführbar, würde
jedenfalls das Ziel, die Veranlagung der KA. durch Anschluß an die Einkommensteuerveranlagungen
zu vereinfachen, illusorisch machen und eine entsprechende
Gestaltung des § 4 erfordert haben. Was der 2. Satz des § 8 int Auge hat, ist
lediglich dasselbe, was der §4 Abs. 1 und 2 bezweckt, nämlich in jedem Lande
diejenige Einkommensteuerveranlagung, aber für alle Steuerpflichtigen, maßgeblich
zu machen, die dasjenige Jahreseinkommen am vornehmlichsten berücksichtigt,
auf das es nach der ratio des KAG. als Minuendus oder Subtrahendus
behufs Ermittlung des abgabepflichtigen Mehreinkommens grundsätzlich ankommt.
Welche Jahresveranlagung dies ist, läßt sich allerdings schwer entschciden,
wenn das Ges. unter gewissen Voraussetzungen Veranlagung nach dem
letzten Jahresergebnis, unter anderen Voraussetzungen eine solche nach mehrjährigem
Durchschnitt und wieder unter anderen eine solche nach dem mutmaßlichen
Ergebnisse des Steuerjahrcs vorschreibt. Für Preußen wird man nach der
Gestaltung des § 9 seines Eink St.G. annehmen dürfen, daß dieses die Veranlagung
nach dem letzten Jahresergebnis als die Regel betrachtet. Dagegen läßt
sich, wo noch die Unterscheidung zwischen schwankenden und feststehenden Einkünften
besteht, nicht sagen, ob die Veranlagung nach der Vergangenheit oder
die nach der Zukunst vorwiege. Für die Ermittlung eines zur Bemessungsgrundlage
einer Steuer gemachten Mehreinkommens ist aber offenbar die Einstellung
eines nur gemutmaßten künftigen Einkommens ungeeignet. In solchen Ländein
wird daher schon deshalb die Jahresveranlagung maßgebend sein müssen,
bei der schwankende Einkünfte mit dem Ergebnisse des Jahres 1918 oder einem
Durchschnitt mehrerer Jahre, deren letztes 1918 ist, anzusetzen waren. Darauf
weist auch der Wortlaut des § 8 hin, der vornehmliche Berücksichtigung der int
Jahre 1918 „erzielten" Einkommen verlangt; ein Einkommen, das in dem
noch nicht abgelaufenen Steuerjahre mutmaßlich erzielt werden wird, ist kein
„erzieltes".
b) Die Befugnis des 2. Satzes ist nach §445 RAO. auf den Reichsminister
der Finanzen übergegangen.
4. Der § 8 spricht nur von „Jahresveraulagungen", der § 4 dagegen von
„allgemeinen Jahresveranlagungen". Es kann aber keinem Zweifel unterliegen,