Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

344  «riegsabgabegesetz  1919.  §  8.

daß  auch  mnerfjalb  desselben  Landes  Veranlagungen  verschiedener  Jahre  für
die  einzelnen  Gruppen  von  Einkommensteuerpflichtigen  für  maßgebend  erklärt ­
  werden.  Denn  die  Verschiedenheiten  bestehen  weniger  zwischen  „Gruppen
von  Steuerpflichtigen"  als  in  der  steuerlichen  Behandlung  der  verschiedenartigen,
  von  den  Einkommensteuerges.  unrichtigerweise  als  „Einkommen"  bezeichneten
  Erträge  je  nach  der  Art  ihrer  Quellen  —  Grundbesitz,  Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen  und  Arbeit  —,  ihrem  Feststehen  oder  Schwanken,  dem  Vorliegen ­
  oder  Nichtvorliegen  von  Jahresergebnissen,  dem  Eintritt  von  Quellen»
änderungen  und  dem  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  von  Buchführung; ­
  bei  den  meisten  Steuerpflichtigen  setzt  sich  aber  das  steuerpflichtige  Einkommen ­
  aus  den  Erträgen  mehrerer  Quellen  zusammen  und  bei  einem  sehr
großen  Teile  der  Steuerpflichtigen  aus  solchen  Erträgen,  hinsichtlich  deren  bei
der  Einkommensteuer  verschiedene  Arten  der  Berechnung  Platz  greifen,  nach
mehrjährigem  Durchschnitt,  nach  dem  Vorjahre  oder  nach  dem  mutmaßlichen
Ergebnisse  des  Steuerjahres.  Um  dem  Ziele  gleichmäßiger  Berücksichtigung
desselben  Jahresergebnisses  bei  der  KA.  auch  nur  etwas  näher  zu  kommen,
müßte  man  die  Maßgeblichkeit  der  Einkommensteucrveranlagung  verschiedener
Jahre  nicht  für  einzelne  Gruppen  von  Steuerpflichtigen,  sondern  für  die  verschiedenen ­
  Arten  der  im  Einkommen  desselben  Steuerpflichtigen  zusammenfließenden ­
  Erträge  zulassen.  Das  aber  kann  aus  dem  2.  Satze  des  §8  unmöglich ­
  herausgelesen  werden,  wäre  auch  praktisch  so  gut  wie  undurchführbar,  würde
jedenfalls  das  Ziel,  die  Veranlagung  der  KA.  durch  Anschluß  an  die  Einkommensteuerveranlagungen
  zu  vereinfachen,  illusorisch  machen  und  eine  entsprechende
Gestaltung  des  §  4  erfordert  haben.  Was  der  2.  Satz  des  §  8  int  Auge  hat,  ist
lediglich  dasselbe,  was  der  §4  Abs.  1  und  2  bezweckt,  nämlich  in  jedem  Lande
diejenige  Einkommensteuerveranlagung,  aber  für  alle  Steuerpflichtigen,  maßgeblich ­
  zu  machen,  die  dasjenige  Jahreseinkommen  am  vornehmlichsten  berücksichtigt, ­
  auf  das  es  nach  der  ratio  des  KAG.  als  Minuendus  oder  Subtrahendus
behufs  Ermittlung  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens  grundsätzlich  ankommt.
  Welche  Jahresveranlagung  dies  ist,  läßt  sich  allerdings  schwer  entschciden,
  wenn  das  Ges.  unter  gewissen  Voraussetzungen  Veranlagung  nach  dem
letzten  Jahresergebnis,  unter  anderen  Voraussetzungen  eine  solche  nach  mehrjährigem ­
  Durchschnitt  und  wieder  unter  anderen  eine  solche  nach  dem  mutmaßlichen ­
  Ergebnisse  des  Steuerjahrcs  vorschreibt.  Für  Preußen  wird  man  nach  der
Gestaltung  des  §  9  seines  Eink  St.G.  annehmen  dürfen,  daß  dieses  die  Veranlagung
  nach  dem  letzten  Jahresergebnis  als  die  Regel  betrachtet.  Dagegen  läßt
sich,  wo  noch  die  Unterscheidung  zwischen  schwankenden  und  feststehenden  Einkünften ­
  besteht,  nicht  sagen,  ob  die  Veranlagung  nach  der  Vergangenheit  oder
die  nach  der  Zukunst  vorwiege.  Für  die  Ermittlung  eines  zur  Bemessungsgrundlage ­
  einer  Steuer  gemachten  Mehreinkommens  ist  aber  offenbar  die  Einstellung
eines  nur  gemutmaßten  künftigen  Einkommens  ungeeignet.  In  solchen  Ländein
  wird  daher  schon  deshalb  die  Jahresveranlagung  maßgebend  sein  müssen,
bei  der  schwankende  Einkünfte  mit  dem  Ergebnisse  des  Jahres  1918  oder  einem
Durchschnitt  mehrerer  Jahre,  deren  letztes  1918  ist,  anzusetzen  waren.  Darauf
weist  auch  der  Wortlaut  des  §  8  hin,  der  vornehmliche  Berücksichtigung  der  int
Jahre  1918  „erzielten"  Einkommen  verlangt;  ein  Einkommen,  das  in  dem
noch  nicht  abgelaufenen  Steuerjahre  mutmaßlich  erzielt  werden  wird,  ist  kein
„erzieltes".
b)  Die  Befugnis  des  2.  Satzes  ist  nach  §445  RAO.  auf  den  Reichsminister
der  Finanzen  übergegangen.
4.  Der  §  8  spricht  nur  von  „Jahresveraulagungen",  der  §  4  dagegen  von
„allgemeinen  Jahresveranlagungen".  Es  kann  aber  keinem  Zweifel  unterliegen,
            
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