Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§ 15. Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt der Unter 
schied zwischen dem Friedensgewinne (§ 16) und dem in dem 
fünften Kriegsgeschäftsjahre (§ 17) erzielten Geschäftsqe- 
winne (§ 18). 
Der Nnterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten 
abgerundet. Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer 
Betracht. 
§ 16. Friedensgewinn ist der nach den Vorschriften in 
§§ 16,17 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete 
durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn. Für die Berechnung 
des Friedcnsgewinnes kommen nur volle Geschäftsjahre in 
Betracht. 
Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer 
wie der sonstigen Beamten und -lngestellten am Jahresgewinn, 
auf welche diese einen Rechtsanspruch haben, sind als abzugs 
fähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen 
(Tantiemen) der Aufsichtsratsmitglieder, die von der Höhe 
des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die General 
versammlung oder Gesellschafterversammlung abhängig sind, 
von dem Geschäftsgewinne nicht abzusetzen. 
Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung bestellt, so sind die ihnen zukommen 
den Gewinnanteile nur insoweit als abzugsfähige Betriebs 
kosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf Grund 
eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Tienstvertrags aus 
geübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand, 
daß die Bestellung als Geschäftsführer im Gesellschaftsver 
trage selbst erfolgt ist, schließt die Annahme eines Dienstver- 
tragsverhältnifses nicht aus. 
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einge 
tragenen Genossenschaften, die ausschließlich der gemeinschaft 
lichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder 
Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für 
die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäfts 
gewinn nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt 
für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten 
Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der 
von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren an 
zusehen ist. 
§ 17. Als fünftes Äriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäfts 
jahr, das auf den durch § 23 des Gesetzes über eine außerordent 
liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 
1918 (RGBl. S. 964) als viertes Äriegsgeschäftsjahr erfaßten 
Zeitraum folgt.
	        
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