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§ 15. Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt der Unter
schied zwischen dem Friedensgewinne (§ 16) und dem in dem
fünften Kriegsgeschäftsjahre (§ 17) erzielten Geschäftsqe-
winne (§ 18).
Der Nnterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten
abgerundet. Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer
Betracht.
§ 16. Friedensgewinn ist der nach den Vorschriften in
§§ 16,17 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete
durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn. Für die Berechnung
des Friedcnsgewinnes kommen nur volle Geschäftsjahre in
Betracht.
Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer
wie der sonstigen Beamten und -lngestellten am Jahresgewinn,
auf welche diese einen Rechtsanspruch haben, sind als abzugs
fähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen
(Tantiemen) der Aufsichtsratsmitglieder, die von der Höhe
des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die General
versammlung oder Gesellschafterversammlung abhängig sind,
von dem Geschäftsgewinne nicht abzusetzen.
Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung bestellt, so sind die ihnen zukommen
den Gewinnanteile nur insoweit als abzugsfähige Betriebs
kosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf Grund
eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Tienstvertrags aus
geübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand,
daß die Bestellung als Geschäftsführer im Gesellschaftsver
trage selbst erfolgt ist, schließt die Annahme eines Dienstver-
tragsverhältnifses nicht aus.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einge
tragenen Genossenschaften, die ausschließlich der gemeinschaft
lichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder
Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für
die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäfts
gewinn nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt
für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten
Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der
von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren an
zusehen ist.
§ 17. Als fünftes Äriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäfts
jahr, das auf den durch § 23 des Gesetzes über eine außerordent
liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli
1918 (RGBl. S. 964) als viertes Äriegsgeschäftsjahr erfaßten
Zeitraum folgt.