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BcrmögenSzuwachssteuergesetz.
Zu Muster 2. (Slutet Ausllebezettel füt die Steuererklärung)
Zur Beachtung!
Über sämtliche Punkte des Vordrucks ist eine Erklärung abzugeben, blichtzu-
treffeudes ist zu durchstreichen. Derjenige, der unrichtige oder unvollständige Angaben
in der Absicht, die Megsabgabe zu hinterziehen, erstattet, kann unter den im § 28
des Gesetzes über eine Äriegsabgabe voin Vermögenszuwachs ersichtlichen Voraus
setzungen mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Unrichtige Angaben
erstattet auch derjenige, der Punkte des Vordrucks durchstreicht, obwohl er eine Er
klärung hätte abgeben sollen. Unvollständig ist die Erklärung auch dann, wenn der
Vordruck ganz oder teilweise nicht ausgefüllt wird.
Die Entscheidung, was steuerpflichtig ist und was nicht, steht dem Finanzanit,
nicht dem Abgabepflichttgen zu.
Finanzamt Muster 2.
Steuerliste für Kriegsabgabe von, tAuzführungsbestinimungen § 9)
Bcrmiigcnszuwachsc Nr
Steuererklärung
für die Veranlagung
d (Name und Stand)
in (Wohnort)
zur Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse.
*) I Ich und meine Ehefrau geborene
Straße
' Platz '
*) Der von mit
uns
vertretene
t) Soweit sich die Bermiigens-
wcrte nicht aus dem Nenn- oder
Kurswert oder dem Betrage der
geleisteten Zahlungen ergeben,
kann der Abgabebslichiige sich
in der Steuererklärung ans die
tatsächlichen Mitteilungen be
schränken, die er behnss Schät
zung des Wertes beizubringen
vermag.
besahen am 30. Jum 1919**) an eigenem Vermögen und an
fideikommissarischem Vermögen
1. Grundvermögen.
A. Grundstücke tGcbäude und Liegenschaften), aus
genommen Grundstücke, die dem Bettiebe des Bergbaues
oder eines Gewerbes — unten 2 B — gewidmet sind. Bei
land- oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrundstücken sind
die Bettiebsmittel liebendes und totes Inventar) im Werte
mit zu berücksichtigen.
Zu 1. Nur Grundstücke (ein*
schließlich der Berechtigungen
l B), die im Gebiete des Deut
schen Reichs liegen, sind anzu
geben.
Wirtschafllich zusammenhän
gende Grundstücke sind als eine
Besitzung auszuführen.
Hypotheken und Grundschulden
sind nicht hier, sondern unter II
in Abzug zu bringen.
Bezeichnung des
Grundstücks oder
der Besitzung,
Benutzungsart
Gemarkung
lGemeinde,
Gutsbezirk)
Sttaßen-Nr.
oder Flur,
Parzellen-Nr.
oder Flächen
inhalt
Bermögens-
werts)
isiebe neben
stehende
Bemerkung)
M.
a)
b)
***)
Seite..
*> Das nicht Zutteff
**) Maßgebend für die Steuerpflicht und die Ermittlung des Vermögenswerts ist der Stand
am 30. Juni 1919. Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, sofern er seinen Wohnsitz oder
dauernden Aukenthalt im Inland vor dem 30. Juni 1919 aufgegeben hat, das nach den Borschristen
des Besitzsteuergesetzes auf den Tag des Wegzugs rechtsttästig festgestellte ober, falls eine solche
ilestjteüintg nicht erfolgt ist, das aus diesen Tag sestzustellende steuerbare Vermögen des Abgabe-
pflichtlgen. Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Ver
mögensfeststellung der BermögenSstand am Schlüsse des in der Zeit zwischen dem 31. März 1919
und dem 29. Februar 1920 endigenden Wirtschafts- oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden.
Macht der Steuerpflichtige von dieser Mögjichkeit Gebrauch, so hat er der Steuererllärung den
Abschluß für dieses Wirtschafts- oder Rechnungsjahr beizufügen.
***> Wo der Raum nicht ausreicht, kann eine besondere Aufstellung beigefügt werden.