Vermöge, lszuwachssteuergeseh
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Zu III. Genaue Auskunft
über die nebenbezeichneten
Vunlte ist erforderlich, da
mit die Abgabepflicht oder
Abzugsfähigkeit der Bezüge
ober Lasten beurteilt und
ihr Kapitalwert vorfchriftS-
uiäßig berechnet werden
kann.
Ansprüche auf Gehalt,
Besoldung, Remuneration
u. dgl., die dem Abgabe
pflichtigen als Entgelt für
seine Arbeitstätigleit zu
stehen, gehören in keinem
Falle hierher. Wegen der
AbzugSfähigkeit der unter
III fallenden Lasten vgl.
die Bemerkung zu II.
III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und
Leistungen habe ich für mich und meine Ehefrau — hat d
von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige —
»u
beziehen:
Gegenstand und RechtSgrund
des Anspruchs oder der Ver
pflichtung:
zu ent
richten (su
tragen):
Geldwert der einjährigen Hebung
oder Leistung (Last):
M.
M.
Name I deS Verpflichteten:
und b
Wohnort l des Berechtigten:
Tag, Monat, Jahr, seit welchem
der Anspruch oder die Last besteht:
Zeitpunkt oder Ereignis, mit
dessen Eintritt der Anspruch oder
die Last wegfällt:
Falls die Dauer des AnsprrichS oder
der Last vom Leben einer oder
mehrerer Personen abhängt, An
gabe des Namens, der Wohnung
sowie Tag, Monat und Jahr der
Geburt dieser Personen:
IV• Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige — haben —
bat — im Veranlagungszeitraume ')
a) durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß» oder Stamm*
gutanfall, infolge Vermächtnisses oder auf andere Weise aus
dem Nachlast eines Berstorbenen von Todes wegen erworben **)
M.
. M.
(Name, Stand, letzter Wohnort und letzte ~
Wohnung sowie Todestag des Erblassers)
Zusammen SOI.
b) als Kapitalauszahlung aus einer Versiche
rung erhalten M.
(Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft)
c) einen Rentenanspruch aus einer Versiche
rung erlangt im Jahresbetrage von M.
(Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft
oder Anstalt)
*) Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem für
die Feststellung des Anfangsvermögens und dem für die Feststellung des EndvermögenS maß
gebenden Stichtag. Als Stichtag für die Feststellung des Endvermögens gilt regelmäßig der SO. Juni
1919: nur bei Ausländern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem 30. Juni 1919
aufgegeben haben, gilt der Tag bei Wegzugs als Stichtag.
**) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt auch der Anteil der Abkömmlinge
am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach §8 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anderen
^Abkömmlingen oder dem überlebenden Ehegatten zuwächst, im Sinne dieser Vorschrift als aus
dem Nachlaß eines Berstorbenen von Todes wegen erworben.
Zu a. Als Erwerb aus
dem Nachlaß gilt auch die
Abfindung für die Aus
schlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses.