Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

36

Gemeinschaftliche  Einleitung.

und  dazu  nötigen,  viele  Einkommensvermehrungen  zur  Ergänzung
des  ohne  sie  unzureichenden  Einkommens  zu  verwenden,  während
andere  erspart  werden.  Osfenbar  sind  letztere  aber  steuersähiger  als
jene;  die  alleinige  Einkommensverbesserungssteuer  ließe  diese  Verschiedenheit ­
  unbeachtet,  während  ihr  andererseits  am  besten  durch  eine
Verbindung  von  Vermögens-  und  Einkommenszuwachssteuer  Rechnung ­
  getragen  wird,  da  immerhin  der  sein  Einkommen  Verbessernde,
auch  wenn  er  das  Mehr  verbrauchen  muß,  das  Opfer  der  Steuer  weniger
schwer  empfindet,  als  der,  der  sich  mit  einem  überhaupt  nicht  vermehrten
Einkommen  durchhelfen  muß.
Endlich  nötigt  in  Deutschland  eine  Reichs-Einkommensvermehrungssteuer
  dazu,  entweder  ihr  die  Veranlagungen  zu  den  in  teilweise  für
die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  und  damit  des  steuerbaren ­
  Mehreinkommens  einschneidenden  Einzelheiten  weit  voneinander
abweichenden  Landeseinkommensteuern  zugrunde  zu  legen  oder  aber
eine  völlig  neue  Reichseinkommensteuer  zu  schaffen.  Die  Gesetze  über
die  außerordentlichen  Kriegsabgaben  für  1918  und  1919  haben  den
ersten,  einfacheren,  aber  anch  vom  Standpunkte  der  Gleichmäßigkeit
der  Besteuerung  mangelhafteren  Weg  beschritten.
III.  Wie  das  VZAG.  den  Abschluß  in  der  außerordentlichen  Besteuerung ­
  der  während  des  Krieges  von  Einzelpersonen  erzielten  Vermogensvermehrungen
  bildet,  so  das  KAG.  1919  den  Abschluß  in  der
Besteuerung  des  Kriegsmehreinkommens  der  Einzelpersonen  und  in
der  des  Kriegsmehrgewinnes  der  Gesellschaften.  Das  VZAG.  steht  in
innerem  Zusammenhange  mit  dem  KStG.,  soweit  es  die  Einzelpersonen
betrifft,  und  dem  Ges.  über  den  Zuschlag  zur  Kriegssteuer,  das  KAG.
1919  hinsichtlich  der  Einzelpersonen  nur  mit  dem  Ges.  über  diejenigen
für  1918,  hinsichtlich  der  Gesellschaften  aber  sowohl  mit  diesem  wie  mit
dem  KSt.G.  und  dem  Ges.  über  den  Zuschlag  zur  Kriegssteuer.  Aus
diesem  Zusammenhange,  aus  dem  die  Vermögensabgabe  des  KAG.
für  1918  völlig  herausfällt,  ergibt  sich  folgendes:
a)  Einzelpersonen  unterliegen  mit  dem  Vermögenszuwachs,  den
sie  in  dem  in  der  Regel  fünfjährigen  Zeitraum  v.  31.  Dez.  1913  bis
dahin  1918erzielthaben,  der  Kriegsabgabe  nach  dem  Ges.  v.  10.  September
1919,  auf  die  jedoch  die  nach  dem  Ges.  v.  21.  Juni  1916  gezahlte  Kriegssteuer ­
  samt  dem  Zuschlag  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917  angerechnet
wird.  Daneben  unterlagen  sie  nach  dem  Ges.  v.  26.  Juni  1918  eurer
einmaligen  Abgabe  von  dem  Gesamtvermögen,  in  der  Regel  nach  dem
Stande  v.  31.  Dez.  1916.
b)  Die  im  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  aufgeführten  Arten  von  Gesellschaften ­
  unterliegen  von  dem  Mehrgewinn  der  ersten  drei  Kriegsgeschäftsjahre ­
  der  Kriegssteuer  nach  diesem  Gesetz,  von  dem  Mehrgewinn ­
  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahres  der  Abgabe  nach  dem  Ges.
v.  26.  Juli  1918  und  von  dem  Mehrgewinn  des  fünften  Geschäftsjahres
derjenigen  nach  dem  Ges.  v.  10.  Sept.  1919  mit  der  Maßgabe,  daß
Mindergewinne  der  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  gegenüber  dem  ent-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.