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Gemeinschaftliche Einleitung.
und dazu nötigen, viele Einkommensvermehrungen zur Ergänzung
des ohne sie unzureichenden Einkommens zu verwenden, während
andere erspart werden. Osfenbar sind letztere aber steuersähiger als
jene; die alleinige Einkommensverbesserungssteuer ließe diese Verschiedenheit
unbeachtet, während ihr andererseits am besten durch eine
Verbindung von Vermögens- und Einkommenszuwachssteuer Rechnung
getragen wird, da immerhin der sein Einkommen Verbessernde,
auch wenn er das Mehr verbrauchen muß, das Opfer der Steuer weniger
schwer empfindet, als der, der sich mit einem überhaupt nicht vermehrten
Einkommen durchhelfen muß.
Endlich nötigt in Deutschland eine Reichs-Einkommensvermehrungssteuer
dazu, entweder ihr die Veranlagungen zu den in teilweise für
die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens und damit des steuerbaren
Mehreinkommens einschneidenden Einzelheiten weit voneinander
abweichenden Landeseinkommensteuern zugrunde zu legen oder aber
eine völlig neue Reichseinkommensteuer zu schaffen. Die Gesetze über
die außerordentlichen Kriegsabgaben für 1918 und 1919 haben den
ersten, einfacheren, aber anch vom Standpunkte der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung mangelhafteren Weg beschritten.
III. Wie das VZAG. den Abschluß in der außerordentlichen Besteuerung
der während des Krieges von Einzelpersonen erzielten Vermogensvermehrungen
bildet, so das KAG. 1919 den Abschluß in der
Besteuerung des Kriegsmehreinkommens der Einzelpersonen und in
der des Kriegsmehrgewinnes der Gesellschaften. Das VZAG. steht in
innerem Zusammenhange mit dem KStG., soweit es die Einzelpersonen
betrifft, und dem Ges. über den Zuschlag zur Kriegssteuer, das KAG.
1919 hinsichtlich der Einzelpersonen nur mit dem Ges. über diejenigen
für 1918, hinsichtlich der Gesellschaften aber sowohl mit diesem wie mit
dem KSt.G. und dem Ges. über den Zuschlag zur Kriegssteuer. Aus
diesem Zusammenhange, aus dem die Vermögensabgabe des KAG.
für 1918 völlig herausfällt, ergibt sich folgendes:
a) Einzelpersonen unterliegen mit dem Vermögenszuwachs, den
sie in dem in der Regel fünfjährigen Zeitraum v. 31. Dez. 1913 bis
dahin 1918erzielthaben, der Kriegsabgabe nach dem Ges. v. 10. September
1919, auf die jedoch die nach dem Ges. v. 21. Juni 1916 gezahlte Kriegssteuer
samt dem Zuschlag nach dem Ges. v. 9. April 1917 angerechnet
wird. Daneben unterlagen sie nach dem Ges. v. 26. Juni 1918 eurer
einmaligen Abgabe von dem Gesamtvermögen, in der Regel nach dem
Stande v. 31. Dez. 1916.
b) Die im KSt.G. v. 21. Juni 1916 aufgeführten Arten von Gesellschaften
unterliegen von dem Mehrgewinn der ersten drei Kriegsgeschäftsjahre
der Kriegssteuer nach diesem Gesetz, von dem Mehrgewinn
des vierten Kriegsgeschäftsjahres der Abgabe nach dem Ges.
v. 26. Juli 1918 und von dem Mehrgewinn des fünften Geschäftsjahres
derjenigen nach dem Ges. v. 10. Sept. 1919 mit der Maßgabe, daß
Mindergewinne der drei ersten Kriegsgeschäftsjahre gegenüber dem ent-