fullscreen: Nationale Bodenreform

käufen, bei Tauschverträgen oder bei Erwerb von Grund- 
stücken in der Zwangversteigerung von den beteiligten 
als Härte empfunden wird. Zu beachten ist jedoch, daß 
die freiwilligen Veräußerungen weitaus die Mehrzahl 
bilden und daß sie in der Regel nur sftattfinden, 
wenn dabei ansehnliche Gewinne zu erzielen sind. Bei 
Zwangverkäufen werden meist die Hypothekengläubiger 
von der Steuer getroffen. Diesen sind aber die bei Er- 
werb der beliehenen Grundfsîtücke entstehenden Kosten 
vorher bekannt gewesen, und sie haben die Höhe der Be- 
leihung danach einrichten können. 
Die Umfssatzsteuern bilden von diesem Gesichtpunkte 
aus eine Schranke gegen übermäßig hohe Beleihung und 
gegen Ausschreitungen der Spekulation in Grundöftücken. 
In anderen Ländern, in Frankreich und Belgien, aber 
auch im Elsaß, als es uns gehörte, haben Abgaben von 
gleicher und größerer Höhe seit langem bestanden. Die 
meisten Sachverständigen sind zu der Ansicht gekommen, 
daß ihre Wirkungen für die Befestigung des Grunödbe- 
ssitzes, das fernhalten der Spekulation und für das Woh- 
nungwessen wohltätig gewesen sind. 
Das Kommunalabgabengesetzz vom Jahre 1893, das 
wir dem Reorganissator der preußischen Finanzen zu- 
verdanken haben, muß hiernach als ein großer Sieg bo- 
denreformerischer Gedanken anerkannt werden. 
W ist auch die Rede gewesen, die Finanzmi- 
nister v. Miquel zwei Jahre nach der Einführung 
dieses Gesetzes am 8. Juli 1895 im preußischem Herren- 
hause gehalten hat. Er hat darin gesagt, daß das rein 
individuelle Prinzip, das das Individuum absolut auf 
sich stelle, mehr oder weniger überwunden sei. Wenn die 
Gesetzgebung schon auf dem gewerblichem Gebiete der 
Willkür des einzelnen Schranken gesetzt und die Aufgabe 
des Staates dahin gestellt habe, die schwachen zu schützen 
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