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reichung eines bestimmten Alters hervorgerufen werden."
Man es beschränkt sich daraus, das Erleben eines hohen
Alters anzuführen. Wiegand^) sieht den Zweck der Lebens
versicherung darin, „entweder für das eigene spätere Alter
oder für die Hinterbliebenen ein Kapital oder eine Rente zu
erwerben oder auch Kindern eine Mitgift oder die Mittel
zum Studieren zu sichern." Es entspricht dies gewiß dem Sinn
der Vorgänge. Alan nimmt die aufgeschobene Leibrentenver
sicherung, um ein Stipendium für die Studienzeit, die Lebens
versicherung, um ein Kapital für die Kosten der Militärzeit,
für eine Aussteuer oder für eine spätere Erwerbstätigkeit, kurz
für einen künftigen Vermögensbedarf zu schaffen. Auch als
Vorsorge für die alten Tage, für einen künftigen Mangel
läßt sich die Lebensversicherung gestalten. Die Frage ist nur
die, ob die Bereitstellung eines Kapitals für ein späteres
Lebensalter stets als Vorsorge für einen Bedarf zu gelten
habe, und ob daher der verursachte Bedarf als wesentliches
Merkmal anzusehen ist. Stellt man sich die aufgeschobene Leib
rente oder die Erlebensversicherung so vor, daß ein Privat
beamter nach 35 Jahren eine Pension oder ein Kapital be
ziehen möchte, so trifft diese Auslegung gewiß zu, und solche
Fälle bilden die Regel. Denken wir uns aber die Versicherung
mit Prämienrückgewühr von einem Fürsten, einem Millionär
oder irgend einem Kapitalisten abgeschlossen, dessen Erwerbs
quelle nicht auf Arbeitsfähigkeit beruht, so wird das Erreichen
eines Alters das Aufhören der Sparfähigkeit nicht bedingen
und also deshalb keinen Bedarf verursachen.
G o b b i selbst läßt auch die Sparfähigkeit ganz außer
Betracht. Will man, wie er wohl meint, den Bedarf bei
der Lebensversicherung einfach auf eine Steigerung der Be
dürfnisse zurückführen, so steht dem entgegen, daß solche Steige
rung nur dann als „Bedarf" in Frage kommt, wenn die
Mittel sich nicht entsprechend vergrößern. Nun kann gewiß
jeder mit solcher entfernten Möglichkeit rechnen, aber sie in
5S ) Lebensversicherungskatechismus (Lalle 1869) S. 5.