Full text : Handelsbetriebslehre

24  Gesellschaftsbetrieb.

trächtigt  werden,  daß  der  andere  für  die  Auswirkung
seiner  Maßnahme  mit  verantwortlich  ist,  und  durch  die
Befürchtung,  daß  sein  selbständiges  Vorgehen  eine
Trübung  der  Beziehungen  verursachen  könnte,  wenn
das  Vorgehen  nicht  nach  dem  Sinne  des  anderen
Teiles  war.
2.  Dennoch  können  auch  gewichtige  Gründe  für
das  Zusammengehen  mehrerer  Personen  zu  gemeinschaftlichem ­
  Betriebe  einer  Handelsunternehmung,  für
die  Form  des  Gesellschaftsbetriebes  sprechen.  Einer
dieser  Gründe  ist  die  dadurch  gegebene  Möglichkeit  der
Beschaffung  eines  ausreichenden  Kapitalstocks.  Darauf
wird  an  späterer  Stelle  einzugehen  sein.  Hier  interessiert ­
  zunächst  ein  anderer  Komplex  von  Gründen,
vor  allem,  daß  vielleicht  die  zu  leistende  verantwortliche ­
  Arbeit  die  Kraft  oder  die  Fähigkeiten  des  Einzelnen
übersteigt.  Zwar  kann  der  Einzelne  zur  Unterstützung
seiner  Arbeitskraft  auch  Hilfskräfte  im  Angestelltenverhältnis ­
  heranziehen;  aber  er  mag  den  Wunsch  haben,
einen  verantwortungsbewußten  Mitarbeiter  zu  gewinnen, ­
  der  für  das  Unternehmen  dadurch  interessiert
wird,  daß  er  an  seinem  Erfolg  bzw.  Mißerfolg  beteiligt
ist.  Die  notwendige  Arbeitserweiterung  soll  durch  die
Arbeitskraft  einer  zweiten  oder  dritten  Unternehmerpersönlichkeit ­
  gewonnen  werden;  eine  Kapitalerweiterung ­
  ist  meist  damit  verbunden,  braucht  es  aber  nicht
zu  sein.  Besondere  Anlässe  dieser  Art  können  sein
eine  Vergrößerung  oder  Verzweigung  des  Betriebes,
so  daß  die  Leitung  nicht  mehr  in  einer  Hand  liegen,
bzw.  von  einem  Orte  aus  besorgt  werden  kann.  Oder
es  können  dem  Einzelnen  besondere  Kenntnisse,  sei  es
gewerbetechnischer,  sei  es  warenkundlicher,  sei  es
kaufmännischer  Art,  mangeln,  die  seine  Verbindung
mit  einer  entsprechend  befähigten  Persönlichkeit  erheischen. ­
  Oder  er  kann  ein  zu  hohes  Alter  erreicht
haben,  krank  geworden  sein,  so  daß  er  die  Last  der
Arbeit  und  Verantwortung  nicht  mehr  allein  tragen
kann.  Endlich  können  aber  auch  Gründe,  die  nicht  un-
            
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