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trächtigt werden, daß der andere für die Auswirkung
seiner Maßnahme mit verantwortlich ist, und durch die
Befürchtung, daß sein selbständiges Vorgehen eine
Trübung der Beziehungen verursachen könnte, wenn
das Vorgehen nicht nach dem Sinne des anderen
Teiles war.
2. Dennoch können auch gewichtige Gründe für
das Zusammengehen mehrerer Personen zu gemeinschaftlichem
Betriebe einer Handelsunternehmung, für
die Form des Gesellschaftsbetriebes sprechen. Einer
dieser Gründe ist die dadurch gegebene Möglichkeit der
Beschaffung eines ausreichenden Kapitalstocks. Darauf
wird an späterer Stelle einzugehen sein. Hier interessiert
zunächst ein anderer Komplex von Gründen,
vor allem, daß vielleicht die zu leistende verantwortliche
Arbeit die Kraft oder die Fähigkeiten des Einzelnen
übersteigt. Zwar kann der Einzelne zur Unterstützung
seiner Arbeitskraft auch Hilfskräfte im Angestelltenverhältnis
heranziehen; aber er mag den Wunsch haben,
einen verantwortungsbewußten Mitarbeiter zu gewinnen,
der für das Unternehmen dadurch interessiert
wird, daß er an seinem Erfolg bzw. Mißerfolg beteiligt
ist. Die notwendige Arbeitserweiterung soll durch die
Arbeitskraft einer zweiten oder dritten Unternehmerpersönlichkeit
gewonnen werden; eine Kapitalerweiterung
ist meist damit verbunden, braucht es aber nicht
zu sein. Besondere Anlässe dieser Art können sein
eine Vergrößerung oder Verzweigung des Betriebes,
so daß die Leitung nicht mehr in einer Hand liegen,
bzw. von einem Orte aus besorgt werden kann. Oder
es können dem Einzelnen besondere Kenntnisse, sei es
gewerbetechnischer, sei es warenkundlicher, sei es
kaufmännischer Art, mangeln, die seine Verbindung
mit einer entsprechend befähigten Persönlichkeit erheischen.
Oder er kann ein zu hohes Alter erreicht
haben, krank geworden sein, so daß er die Last der
Arbeit und Verantwortung nicht mehr allein tragen
kann. Endlich können aber auch Gründe, die nicht un-