Full text : Tote und lebendige Wissenschaft

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sind  —  in  ihnen  stellt  sich  die  Volkswirtschaft  dar,  gliedert  sich
das  Ganze  aus.
Hiermit  haben  wir  im  Wesen  der  Ausgliederung  bereits
zwei  wichtige  Bestimmungsstücke  vor  uns:  den  Begriff  des
Teilganzen  und  den  Begriff  des  Vorranges  der  Teilganzen
untereinander.  Betrachten  wir  zuerst  den  des  Teilganzen.
Wenn  nämlich  das  Ganze  als  solches  nicht  wirklich  wird,
sondern  nur  in  den  Gliedern  erscheint  (d.  h.  in  konkreten  Gliedern, ­
  die  auf  der  untersten,  sinnlich  wahrnehmbaren  Realitätsstufe ­
  stehen);  so  sind  diese  Glieder  doch  andererseits  nicht
u  n  v  e  r  in  i  t  t  e  l  t  e  Bestandteile  des  Ganzen.  Die  erste,
höchste  Ausgliederungsweise  des  Ganzen
sind  die  Teilganzen.  Die  Teilganzen  sind  jene
grundsätzliche  Auseinanderlegung  des  Ganzen  in  bestimmte
sachliche  Grundgebiete,  die  man  bei  den  lebenden  Organismen ­
  „Organsysteme"  nennt  —  z.  B.  Nervensystem,  Muskelsystem, ­
  Verdauungssystem  bei  den  höheren  Tieren;  Wurzel,
Blatt  und  Blüte  bei  den  Pflanzen  —  die  man  aber  auch
in  der  Gesellschaft  als  eigene  „Gebiete"  oder  „Seiten"  längst
unterschieden  hat,  wie  z.  B.  Recht,  Staat,  Wirtschaft,  Kunst,
Wissenschaft,  Religion.  Wir  nennen  sie  kurz  Teilinhalte  oder
Teilganze.
Die  zweite  Grundtatsache,  auf  die  es  besonders  ankommt,
ist  die  des  begrifflichen  Vorranges  oder  der  logischen
Priorität  der  Teilganzen  untereinander.  Unter  diesem  Begriffe,
der  gleichfalls  schon  dem  platonisch-aristotelischen  Gedankenkreise ­
  angehört,  aber  weder  dort  noch  später  verfahrenmäßig  je
verwertet  wurde,  versteht  man  nicht  die  wertmäßige  Abstufung
nach  dem  Range  (x  ist  dem  Rang  nach  „höher"  als  y),  noch  auch
die  seinsmäßige  (reale)  Abhängigkeit  (x  ist  von  y  erzeugt,
real  hervorgerufen  und  real  abhängig);  sondern  nur  den  Umstand: ­
  daß  das  begrifflich  vorgeordnete  Teilganze  auch  die
begriffliche  Voraussetzung,  die  begriffliche  Grundlage  für  das
            
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