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Die Unfallverfiderung.
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und das Transportgewerbe, einfdließlig Eifenbahn, Poft und
Telegraph.
Su den Jandwirtfqhaftlighen Berufsgenoffehlhaften ge
hören die Betriebe der Land-, Sorftwirtjdhaft und Gärtnerei.
Der verfiderte Seeverkehr umfaßt die Tätigkeit der Be:
[aBung deutfher Seefchiffe einfjdhließlidh der Küjtenfifher fowie
jolcher Perfonen, die in inländifdhen Hafen oder. in inländiidhen
BHilfsbetrieben der Seefchiffahrt tätig find.
Während die Krankenkaffen Lokal organifiert find, erjtredken
jid die Berufsgenoffenfchaften meijt über das ganze Deutjdje Reid
oder wenigftens über große Teile desfelben. Im ganzen gibt es
etwa einhundertzwanzig.
B. Der Kreis der verfiherten Perfonen.
Da in der Unfalverfidherung die Betriebe und nicht die
arbeitenden Perfonen verfiderungspflichtig find, fo ijt der Kreis
der Derfidherten nicht fo genau abgegrenzt. wie in den übrigen
Derfiderungszweigen. Ganz allgemein kann man fagen, wer in
zinem verfidherungspflichtigen Betriebe arbeitet, ijt dur diefe
Tatfadhe vom erften Arbeitstage ab gegen Unfall verfichert. Man
muß aber trogdem no) unter[cheiden zwifden foldjen, die durd)
das Gefeg die Dorteile der Unfallverfidherung genießen, und
joldjen, die nur auf Grund der Sagung ihrer Berufsgenoffens
Ichaft der Derfidherung teilhaftig werden. Zu der erfteren Gruppe
gehören alle Arbeiter, Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge und Seeleute
in verfidherungspflichtigen Betrieben oder Tätigkeiten, ferner Be
triebsbeamte, Werkmeijter und Techniker, wenn ihr Jahresarbeits-
perdienft unter der Krankenverfidherungsgrenze bleibt, die lektere
Gruppe ift nicht fo genau umfehrieben, vielmehr ijt den Berufs-
zenoffenfhaften weitgehende Freiheit in bezug darauf gegeben,
weldhe ihrer Anfidht nad befonders gefährdeten Perfjonen fie durch
Sagung verfidherungspflichtig madjen wollen. Insbefondere kann
dies gefdehen bei Betriebsbeamten mit höherem Einkommen, aud)
bei kleineren Unternehmern und Hausgewerbetreibenden {fowie
bei Beamten der Berufsgenofjenfhaft felber. Salls die SaHyung
giner Berufsgenoffenfchaft die Derfidherungspflidht nicht fo weit
ausdehnt, können Angehörige des in Betracht kommenden Per-
jonenkreifes fid} jelbjt freiwillig verjidhern.
C. Beiträge und Leijtungen.
Die Beiträge zur Unfallverfidherung zahlen allein die Unter:
ehmer, und zwar auf dem Wege des Umkageverfahrens,
Altmann-Sottheiner, Sozialpolitik,