Metadata: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die Wirkungen auf Staatsverträge. 
Neutralen, ist es wichtig, daß nach Artikel 2 der Kriegszustand den Neu 
tralen gegenüber erst wirksam wird, wenn er ihnen, evtl, telegraphisch, 
offiziell mitgeteilt ist. Unterbleibt diese Mitteilung freilich, so kann sich 
der Neutrale dann nicht darauf berufen, wenn er auf andere Weise 
vom Kriegsausbruch Kenntnis erhalten hat. 
II. Die völkerrechtlichen Wirkungen des Kriegsausbruchs 
a) auf die Kriegführenden. 
Die wichtigste und unmittelbar an den Kriegsausbruch angelehnte 
Folge des Krieges im Verhältnis der Kriegführenden ist die prin 
zipielle Suspendierung des geltenden Völkerrechts. Es gibt nur ge 
ringe Ausnahmen von dieser Grundregel. Zu diesen gehören die Sätze 
von der Heiligkeit der Verträge und die sämtlichen, gerade für den 
Krieg geschaffenen Normen. Dagegen werden so bedeutsame Rechte 
wie die Unverletzlichkeit und Unabhängigkeit der Staaten durch den 
Krieg über den Haufen geworfen. Geht man von dem Grundgedanken 
aus, daß der Krieg die Rechtsordnung im Verhältnis der Kriegführen 
den, soweit sie mit dem Kriege unvereinbar ist, jedenfalls für die Kriegs 
dauer suspendiert, so ist damit auch die Grundlage zur Beantwortung 
der Frage gewonnen, welchen Einfluß der Krieg auf Staats 
verträge ausübt. Denn wird durch den Krieg das Recht mindestens 
vorübergehend außer Kurs gesetzt, so muß das Gleiche für die Staats 
verträge der Fall sein. Freilich nur suspendiert, nicht annulliert. 
Das zeigt sich für das Gewohnheitsrecht ohne weiteres darin, daß so 
fort nach Kriegsende int Verhältnis der bisher Kriegführenden alle 
Sätze wieder aufleben, die als Gewohnheitsrecht anerkannt sind. Zu 
solchen gehören insbesondere die Sätze von der Unverletzlichkeit und 
Exterritorialität der Gesandten, der staatlichen Unabhängigkeit und 
Unverletzlichkeit und andere mehr. Das Gleiche muß für die Staats 
verträge behauptet werden. Sieht man sich die Völkerrechtsliteratur 
daraufhin an, so findet man freilich, und dem entspricht die Staaten 
praxis, eine außerordentliche Unklarheit. So trifft man bald die Auf 
fassung, der Krieg löse alle Staatsverträge, bald die entgegengesetzte, 
er lasse sie prinzipiell bestehen und nur insoweit ausnahmsweise außer 
Kraft treten, als dies der Natur der Verträge entspräche, was z. B. 
für Bündnisse und ähnliche Verträge behauptet wird. In der Staaten 
praxis finden wir in älteren Verträgen regelmäßig die Formulierung, 
die Verträge würden „renouvelds et confirmes“. Das ist zweifellos 
ein Widerspruch in sich. Denn man kann einen Vertrag nur erneuern,
	        
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