Die Unfallverfiderung. N
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vom vollendeten fedhzehnten Lebensjahre ab, innerhalb diejer
Derfiherung. Wer ohne Entgelt oder nur gegen freien Unterhalt
arbeitet, ift nidjt invalidenverfidherungspflidhtig. Sreiwillig
feIbit verfidern können fig vom voNendeten 16. bis zum voll
endeten 40. Lebensjahr neben einigen weniger wichtigen Kater
gorien felbjtändige Kleinunternehmer und Gewerbetreibende, die
höchjtens zwei verfidherungspflidhtige Perfonen befchäftigen, hier.
zu gehören audy felbftändige Näherinnen, Büglerinnen, Wälde-
rinnen, falls fie das Gewerbe in der eigenen Wohnung betreiben,
[reie ‘ Krankenpflegerinnen u. a. m., ferner Heimarbeiter und
Perfonen, die unentgeltlid oder nur gegen freien Unterhalt
arbeiten.
C. Beiträge und SLeiftungen,
Die Beiträge werden in der Form geleiftet, daß der Arbeitgeber
für jede bei ihm arbeitende verfidherungspflichtige Perfon für
jede Beitragswode eine ihrer Lohnklaffe entjpredjende Derjiche-
rungsmarke in eine Quittungskarte einklebt und fie entwertet.
Die Hälfte diejer Summe darf er vom Lohn einbehalten, Sreiwillig
Derfidherte tragen den Beitrag allein. Es gibt vierundzwanzig
Tohnklaffen, in der niedrigjten beträgt der Wochenbeitrag bei
Erjdheinen diejes Buches 10.M%, in der hödkften 720.4. Die Quit-
tungskarte gilt hödhftens für zwei Jahre und muß für diefen
Zeitraum mindejtens 20, bei freiwilliger Selbjtverfidherung min:
deftens 40 Marken enthalten. Die Dauer befcheinigter Krank-
heiten jowie die Dauer militärifher Dienftleiftungen find auf der
Quittungskarte einzutragen. Bejcdheinigte Krankheiten und mili-
tärijdhe Dienftzeit gelten als fogenannte „Erfabtatjachen“, d. h. fie
werden wie Beitragszahlungen in einer niedrigen Lohnklafje an:
gerechnet, fo daß die Anwartfhaft auf die Derfidherungsleiftung
aud foldjen Perfonen erhalten bleibt, die längere Seit aus den
genannten Gründen keine Invalidenmarken geklebt haben.
Während die Kranken: und Unfallverfiherung bei Eintreten
des Derfidherungsfalles fofort etwas Teijten, macht die Invaliden-
verfidherung ihre Leijtungen davon abhängig, ob ein Derficdherter
zine durdz das Gefek fejtgelegte Mindejtzeit bereits der Derfiche-
rung angehört und während diefer Seit eine beftimmte Anzahl von
Derfidherungsmarken geklebt hat — d. h. alfo von einer gemiffen
Wartezeit — fowie davon, daß die Marken regelmäßig geklebt
— d. 9. alfo, daß die AnwartfhHaft auf die Leiftung aufrecht»
erhalten worden ijt. Die Beitimmungen über Wartezeit und An: