Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

104 
Soztalverfidherung. 
hauptjächlid in der Gewährung eines Heilverfahrens, das 
entweder das Eintreten der Invalidität verhindern oder die bereits 
eingetretene wieder aufheben foll, ferner in der Unterfjtüßung der 
Angehörigen der Verfidherten, während diefe fidh einem BHeilvers 
jahren unterziehen (Hausgeld).. 
An Stelle der Renten kann als fogenannte „Erfagleiftung” In: 
validenhaus:- oder Waifenhauspfleae treten. 
86, Die Angeftelltenverfiderung. 
Die Angeftelltenverfiderung ijt in die Reidhsverfiche: 
rühngsordnung nicht einbezogen, fondern durch ein befonderes Gefe 
geregelt. Sie trat am 1. Janıtar 1913 in Kraft. Es handelt [ich 
bei diefem Gefeg nur um die Regelung der Invaliden- und 
Hinterbliebenenverjiderung der fogenannten Ange 
jtellten oder Privatbeamten, die in bezug auf Krankens 
verfiderung und Unfallverfidherung, foweit Ießtere für die über. 
haupt in Betracht kommt, der Reidsverfidherungsordnung unter: 
itehen. Die Koften der Derfidherung tragen zur Hälfte die Arbeit- 
geber, zur Hälfte die Arbeitnehmer, und zwar fo, daß der Arbeit: 
geber den vollen Beitrag einzahlt und die Hälfte davon bei der 
Gebaltzablunag einbebält. 
A, Der Träger der Angeftelltenverfierung. , 
Alleiniger Träger der Angeftelltenverfiherung ifjt die 
Reidsverfidherungsanftalt für Angeftellte in Berlin, 
deren Gejdhäftsführung in den Händen eines Direktoriums 
liegt, dem ein paritäti[d zujammengefekter Derwaltungsrat zur 
Seite {teht. Daneben bejtehen ebenfalls paritätijfe Rentenaus- 
I&üffe, weldje die Leiftungen überwachen und Anträge entgegen: 
nehmen. In den einzelnen Derwaltungsbezirken vertreten Der- 
trauensperfonen die Intereffen diejes Derfidherungszweiges. Ihnen 
werden von den Rentenausjhüfjfen gewijfe Aufgaben zugewiefen. 
Die Rentenverfahren werden vor den Schiedsgerichten, in lebter 
Initanz vor dem Oberichiedsaericht in Berlin entichieden. 
B. Der Kreis der verficherten Perfonen. 
Derfidherungspflichtig find alle fogenannten „Angeftellten“, d. h. 
joldje Arbeitnehmer, deren Arbeit nicht völlig mechanifch oder rein 
körperlid} ijt, fofern fie über 16 Jahre alt find und beim Eintritt 
in die verfidherungspflichtige Befhäftigung das 60. Lebensiahr nodh
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.