Full text : Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Soztalverfidherung.

hauptjächlid in der Gewährung eines Heilverfahrens, das
entweder das Eintreten der Invalidität verhindern oder die bereits
eingetretene wieder aufheben foll, ferner in der Unterfjtüßung der
Angehörigen der Verfidherten, während diefe fidh einem BHeilvers
jahren unterziehen (Hausgeld)..
An Stelle der Renten kann als fogenannte „Erfagleiftung” In:
validenhaus:- oder Waifenhauspfleae treten.

86, Die Angeftelltenverfiderung.
Die Angeftelltenverfiderung ijt in die Reidhsverfiche:
rühngsordnung nicht einbezogen, fondern durch ein befonderes Gefe
geregelt. Sie trat am 1. Janıtar 1913 in Kraft. Es handelt [ich
bei diefem Gefeg nur um die Regelung der Invaliden- und
Hinterbliebenenverjiderung der fogenannten Ange
jtellten oder Privatbeamten, die in bezug auf Krankens
verfiderung und Unfallverfidherung, foweit Ießtere für die über.
haupt in Betracht kommt, der Reidsverfidherungsordnung unter:
itehen. Die Koften der Derfidherung tragen zur Hälfte die Arbeitgeber,
 zur Hälfte die Arbeitnehmer, und zwar fo, daß der Arbeit:
geber den vollen Beitrag einzahlt und die Hälfte davon bei der
Gebaltzablunag einbebält.

A, Der Träger der Angeftelltenverfierung. ,
Alleiniger Träger der Angeftelltenverfiherung ifjt die
Reidsverfidherungsanftalt für Angeftellte in Berlin,
deren Gejdhäftsführung in den Händen eines Direktoriums
liegt, dem ein paritäti[d zujammengefekter Derwaltungsrat zur
Seite {teht. Daneben bejtehen ebenfalls paritätijfe Rentenaus-I&üffe,
 weldje die Leiftungen überwachen und Anträge entgegen:
nehmen. In den einzelnen Derwaltungsbezirken vertreten Dertrauensperfonen
 die Intereffen diejes Derfidherungszweiges. Ihnen
werden von den Rentenausjhüfjfen gewijfe Aufgaben zugewiefen.
Die Rentenverfahren werden vor den Schiedsgerichten, in lebter
Initanz vor dem Oberichiedsaericht in Berlin entichieden.

B. Der Kreis der verficherten Perfonen.
Derfidherungspflichtig find alle fogenannten „Angeftellten“, d. h.
joldje Arbeitnehmer, deren Arbeit nicht völlig mechanifch oder rein
körperlid} ijt, fofern fie über 16 Jahre alt find und beim Eintritt
in die verfidherungspflichtige Befhäftigung das 60. Lebensiahr nodh
            
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