Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Arbeiterfhug, 
SufammenfteNlung der zur Zeit geltenden aNlgemeinen 
Dorfariften über die Bejchäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern 1). 
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Kinder über 13 Jahre dürfen nur befhäftig 
werden, wenn fie nicht mehr zum Bejuch der 
Dolksjdhule verpflichtet find (8 135 R.G.O.). 
Arbeiterinnen 
dürfen an Dors 
abenden von 
Sonns und Sefts 
tagen nicht nad 
5 Uhr nachmit 
tags bejchäftigt 
werden (S 137 
R.6.0.). 
Während der Paujen muß Sabrikraum verlaffen 
werden, möglidhjt Aufenthalt im Sreien. Auf: 
enthalt im Sabrikraum ausnahmsweije 3u- 
(äljig, wenn Betrieb völlig eingejtellt wird 
(8 136 R.G.0.). 
Arbeiterinnen, weldje ein Hauswejen 3u beforgen haben, find 
auf Antrag !/, Stunde vor der Mittagspauje zu entlaffen, jofern 
dieje nicht 11/, Stunden beträgt (S 137 R.G.O.). 
Arbeiterinnen dürfen vor und nad ihrer Niederkunft im ganzen 
während 8 Wochen nicht bejhäftigt werden. Ihr Wiedereintritt 
it an den Ausweis geknüpft, daß feit ihrer Niederkunft wenigftens 
6 Wochen verfloffen find ($& 137 R.G.O.),. 
Gemeinfjame Bejitimmungen für jugendliche 
Arbeiter und für Arbeiterinnen. 
Paufen brauchen auf die Arbeitszeit nit angeredhnet zu werden. 
Nadı Beendigung der täglihen Arbeitszeit ijt eine ununter. 
brochene Ruhezeit von mindejtens 11 Stunden zu gewähren. 
Nadtarbeit zwifjdhen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens ift 
verboten (SS 136, 137 R.G.0.). Jedoch dürfen Arbeiterinnen über 
16 Jahre in zweis und mehrfchichtigen Betrieben bis 10 Uhr 
abends bejqhäftigt werden, wenn ihnen nad) Beendigung der Ar: 
beitszeit eine ununterbrodjene Ruhezeit von 16 Stunden gewährt 
wird. 
1) Entnommen dem Reichsarbeitsblatt (Amtl. Teil) Nr. 15, 1921. 
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