Full text : Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Arbeiterfhug,

SufammenfteNlung der zur Zeit geltenden aNlgemeinen
Dorfariften über die Bejchäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern 1).

a

Zugendlidghe Arbeiter
Kinder '
anter 13 Yahren | von 13—14 Jahren

Zunge Leute
von j4—16 Yabren

Arbeis
terinnen

Ars
Deitss
zeit

dürfen nicht
bejchäftigt
werden

dürfen 6 Stuns
den bejhäftigt
werden

dürfen 8 Stun
den befhäftigt
werden

dürfen 8 Stuns
den befchäftigt
werden

Daufen

zine 1/, ftündige
Dauie

eine 2/, ftündige
oder zwei !/4s
itündiae Daufien

zine 1/,ftündige
oder zwei !/4s
itündige Daufen

Kinder über 13 Jahre dürfen nur befhäftig
werden, wenn fie nicht mehr zum Bejuch der
Dolksjdhule verpflichtet find (8 135 R.G.O.).

Arbeiterinnen
dürfen an Dors
abenden von
Sonns und Sefts
tagen nicht nad
5 Uhr nachmit
tags bejchäftigt
werden (S 137
R.6.0.).

Während der Paujen muß Sabrikraum verlaffen
werden, möglidhjt Aufenthalt im Sreien. Auf:
enthalt im Sabrikraum ausnahmsweije 3u-(äljig,
 wenn Betrieb völlig eingejtellt wird
(8 136 R.G.0.).

Arbeiterinnen, weldje ein Hauswejen 3u beforgen haben, find
auf Antrag !/, Stunde vor der Mittagspauje zu entlaffen, jofern
dieje nicht 11/, Stunden beträgt (S 137 R.G.O.).
Arbeiterinnen dürfen vor und nad ihrer Niederkunft im ganzen
während 8 Wochen nicht bejhäftigt werden. Ihr Wiedereintritt
it an den Ausweis geknüpft, daß feit ihrer Niederkunft wenigftens
6 Wochen verfloffen find ($& 137 R.G.O.),.
Gemeinfjame Bejitimmungen für jugendliche
Arbeiter und für Arbeiterinnen.
Paufen brauchen auf die Arbeitszeit nit angeredhnet zu werden.
Nadı Beendigung der täglihen Arbeitszeit ijt eine ununter.
brochene Ruhezeit von mindejtens 11 Stunden zu gewähren.
Nadtarbeit zwifjdhen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens ift
verboten (SS 136, 137 R.G.0.). Jedoch dürfen Arbeiterinnen über
16 Jahre in zweis und mehrfchichtigen Betrieben bis 10 Uhr
abends bejqhäftigt werden, wenn ihnen nad) Beendigung der Ar:
beitszeit eine ununterbrodjene Ruhezeit von 16 Stunden gewährt
wird.
1) Entnommen dem Reichsarbeitsblatt (Amtl. Teil) Nr. 15, 1921.

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