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Die Heimarbeit und ihre Regelung. .
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tätte treffen. (5.9.6. 85.) Soweit fig in einzelnen Gewerbe:
zweigen Gefahren für Leben, Gefjundheit und Sittlihkeit ergeben,
kann die Polizeibehörde Maßnahmen zum Schuß der Arbeiter
anordnen. Dor allem ift für genügenden Luftraum, Liht, Be:
jeitigung des bei der Arbeit entjtehenden Staubes und ungejunder
Dünite 3u forgen und find Vorkehrungen zum Schuhe gegen ges
jährliqe Berührung mit Majfchinenteilen zu treffen. Aud) ift auf
Gefundheit und Sittlihkeit von Arbeiterinnen befondere Rücfidht
zu nehmen. Sür Hausarbeiter unter 18 Yahren kann Arbeit am
Sonntag oder während des Konfirmandenunterrichts verboten, für
KHausarbeiter unter 16 Jahren Beginn und Ende der Arbeitszeit,
Dauer und Lage der Paufen vorgejhrieben und die Befhäftigung
eigener und fremder Kinder über das 10. bzw. 12. Jahr hinaus
verboten werden (H.A.G. 88 8, 9, 10). Die Unternehmer und
Zwijdhenmeijter find verpflichtet, eine £ifte ihrer Hausarbeiter
und Zwifhenmeifter zu führen und auf Erfordern der Orts:
polizeibehörde fowie der Gewerbeinjpektion einzureichen (5.0.6.
8 13). Alle Hausarbeiter, ihre mitarbeitenden Samilienangehö-
rigen und fremden Gehilfen unterjtehen der Gewerbeinfpektion
(5.9.6. 8 17). Der Bundesrat (Reidsrat) kann für beftimmte Ges
werbezweige die Errichtung von paritätijhen S aqhausfqhüffen
befhliegen. Deren Aufgaben find: Die Abgabe von Gutachten,
Sie Beratung von Wünfhen und Anträgen, die Schaffung von
MWohlfahriseinridhtungen, die Lohnfejtftellung und Lohnbegutach-
tung, die Förderung von Lohnabkommen und Tarifverträgen.
Sind in einem Gewerbezweig Heimarbeiterinnen in größerer
Zahl vorhanden, jo müffen fie in dem paritäti[d zujammen:
E Sachausfhuß angemeffen vertreten fein (5.8.6. 88 18
is 25).
Das Hausarbeitsgefeß hat die darauf gefekten Hoffnungen Tange
nit alle erfüllt und ijt zum großen Teil toter Buchjtabe ges
blieben, weil fig insbefondere die 88 8, 9 und 10, die im wefent-
fiden eine Ausdehnung der für Fabriken und Werkftätten gelten:
den Arbeiterfhugvorfchriften auf die Heimarbeit bedeuten, wegen
des Mangels einer Kontrollinjtanz einfach) nit durchführen Iaffen.
Zwar find die Gewerbeauffichtsbehörden überall aud} mit der
Infpektion der Heimarbeiterwerkjtätten betraut worden. Die ihnen
dur die Injpektion von Fabriken und Werkftätten auferlegten
Pflidten waren aber fon vor dem Inkrafttreten des Hausars
beitsgefekes für den vorhandenen Beamtenjtab übermäßig groß,
und fo konnten die durch die Heimarbeitskontrolle hinzukommende