Der Lohn in der fozialpolitijdhen Gefeggebung der Dorkriegszeit. 29
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in der Regel dazu führen, daß der Arbeiter fidy mit feinem Be:
triebe inniger verwachjen fühlt, als das ohne dies der Sal zu
jein pflegt. Jeder einzelne wird daher verfuchen, die Rentabilität
der Unternehmung fteigern zu helfen. Andrerfeits fheint es gerade
in einer Seit ftarker Konjunkturfdwankungen fraglid, ob man
bie £ohnarbeiter[haft, die doch im wefentlidhen von der Hand in
den Mund lebt, von der wechfelnden Konjunktur nod ftärker
abhängig machen foll, als fie es dur deren Einfluß auf die
Arbeitsmarktverhältnijfe ohnehin fon ijt.
Während die Sorm der Entlohnung der Indujtriearbeiter[Haft
zu den umftrittenften Sragen der Sozialpolitik gehört, hat fidz
für die Angeftellten in Indujtrie und Handel die Entlohnung
nah Seit — meifjt in der Sorm von Monatsgehältern —
erhalten und bewährt. Dieje find in der Regel nad) der Art der
Arbeitsleijtung und dem Lebensalter des Angeftellten abgeftuft.
Ähnlich verhält es fid) mit den Gehältern der BeamtenfHaft, die
nad} der neuen Reichsbefoldungsordnung in 13 Klaffen eingeteilt
ijt. Wenn fie befonders auf den unteren und höditen Stufen Hinter
denen der Privatangejtellten vielfadz zurückbleiben, fo ijft als
Äquivalent dafür die durch die Unkündbarkeit der Stellung, die
Penfionsberechtigung und die Hinterbliebenenverforgung weit grös
Bere Sicherung der Erijtenz zu betrachten.
$2. Der Lohn in der fozialpolitifjden Gefeggebung
der Dorkriegszeit.
Die fozialpolitijde Gefekgebung der Dorkriegszeit hat fihH an
die Regelung der Lohnfrage kaum herangewagt. Die R.G.0.
enthält daher aud nur wenige auf den Lohn bezüglihe Para
graphen. Die bedeutfamften unter diefen betreffen das Derbot des
jogenannten Truck fyjtems (88 115, 116—119b) d. h. der Lohn:
zahlung in Waren, Bons oder Bledjmarken. Doch ijt es geftattet,
Arbeitern und Hausgewerbetreibenden Lebensmittel für den Bes
trag der Anfchaffungskoften, Wohnung und Landnugung gegen
die ortsüblidhen Miet und Pachtpreije, Seuerung, Beleuchtung,
regelmäßige Beköftigung, Arzneien und ärztlide Hilfe Jowie Werks
zeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den
Betrag der durchjAHnittlidhen Selbjtkojten unter Anrechnung bei der
Lohnzahlung zu verabfolgen. Die Lohnzahlung, die in Reids-
währung zu berechnen ijft und in bar zu erfolgen hat, darf in
der Regel nicht in Schankwirtjhaften oder Derkaufsftellen vor
[id gehen. Unzuläffig ijft es aud), die Arbeiter zu verpflidHten,