Full text : Leitfaden durch die Sozialpolitik

Die Aufgaben der Gewerkfjhaften, 35

5 rt

nm

is

‚{t
&

Is

er
ge
zu
It
Rt

Us

uf

er

Ss

°S,
Ne

3
15

Ns

en

{O0s

AT
ad
in

Ps

In

FF

10
zu
{ss
its
„2
‚en
aft
3u

:it
‚1e

jehr unbedeutende Rolle und traten Hauptjäclidh in der Sorm von
Arbeiterausfhüffen auf, denen nad} 8 134d R.G.0. ledig«
lid das Recht zuftand, fig vor dem Erlaffe einer Arbeits»
ordnung über deren Inhalt zu äußern, fowie denjenigen Dors
ihriften der Arbeitsordnung 3Zuzujtimmen, die fig auf das
Derhalten der Arbeiter bei Benugung der zu ihrem Beiten ges
troffenen, mit dem Betriebe verbundenen Einridhtungen und Ähnlies
 beziehen (R.G6.0. $ 134b H1). Die von den Arbeitern gegen
eine Arbeitsordnung geäußerten Bedenken waren nebft der Ars
beitsordnung der unteren Derwaltungsbehörde einzureidhen. Eine
Dorfhrift darüber, daß die Auffafjjung der Arbeiterausfqüffe
irgendwie berücficdtigt werden müffe, bejtand nicht. Aud
auf anderen Gebieten waren ihre Meinungsäugerungen immer
nur rein gutadtlidjer Natur.
Im Gegenjag zu diejen primitiven Betriebsorganifationen
 haben fig die Berufsorganifationen der Arbeit:
nehmer trog der für fie recht ungünftigen Redztslage im Laufe
der Zeit — audz fhon vor der Revolution — 3zu ftarken und
mächtigen Gebilden entfaltet, deren Aufgaben, Gejdhichte und
Rechtsgrundlagen uns in den folgenden Paragraphen bejhäftigen
jollen.

82. Die Aufgaben der Gewerkfhaften.
Innerhalb jeder nad kapitalijtijdHen Grundfägen betriebenen
Unternehmung würde, wie wir gefehen haben, der einzelne Arbeits
nehmer dem Arbeitgeber madıtlos gegenüberftehen, wenn ihm das
Koalitionsrecht nicht gejtattete, fidy mit feinen Arbeitsgenoffen 3u
Derbänden zufammenzufchließen, welde die gemeinjamen Interefs
fen der Arbeitnehmer den Arbeitgebern gegenüber jqüßgen wollen.
Derartige Selbithilfeorganifationen nennt man Ges
werkfhaften oder Gewerkvereine, zwei Bezeidhnungen,
die wir einjtweilen als gleichbedeutend betradıten können, da nur
die Inanjprucdhnahme einer jeden von ihnen durd) eine andere politijde
 Ricdtung ihnen im Laufe der Seit eine etwas verfchiedene
Särbung verliehen hat.
Zweck der Gewerkfchaften ijt, den Arbeitnehmer aus der Ders
ginzelung zu erlöjen, ihm die Dorteile des Sufjammen[hluffes, der
Gemeinjhaft 3u bieten. „Ihn wollen,“ wie Somb art einmal
jehr hübfd ausführt, „fie gleichfam durchs Leben begleiten, ihm
Tröjter und Sreund, Helfer und Berater in allen ernjten Lebens
[agen fein. Sie wollen dort ihr Wirken entfalten, wo des eins
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.