4
zt
Ta
1
2
1
nm
fs
“8
N,
nm
in
Ms
31
>51 s
rt
‚Y
36
To
10
as
‚eg
212
‚Ds
tel
ja
Ach
ls
der
nen
et»
270
und
hen
zu
ung
1cRs
en
Die Gefhihte der deutfdjen Gewerkfhaftsbewegung, 39
Weder die Kampfmittel, no die Mittel friedlider Vereinbarung
Hätten aber einen Wert in den Händen von Menfjhen, deren Ot«
ganifationen nicht auf einer feften Rechtsgrundlage fußen. Aus
diefem Grunde ift es von großer Bedeutung, daß die neue Reidhs-
verfaffung in ihrem Artikel 159 das Koalitionsrecht, das, wie
wir in dem folgenden gefhichtliden Überblik fehen werden,
anfänglid nur auf dem 8 152 der R.G.O. beruhte, bedeutend
erweitert und gefihert hat. Der betr. Artikel lautet: „Die Ders
einigungsfreiheit zur Wahrung und Sörderung der
Arbeitss und WirtfHaftsbedingungen ift für jeder.
mann und für alle Berufe gewährleijtet. Alle Ab-
reden und Maßnahmen, weldhe diefe Freiheit eins
zufdränken oder zu behindern fuden, find redzts-
midrig.“ Damit ijt aud allen jenen Kategorien Arbeitender die
Koalitionsfreiheit gegeben, denen fie bisher nicht zujtand.
83. Die GefdhidHte der deutfdhen
Gewerkfhaftsbewegung.
In Deutfehland fehte die Gewerkfhaftsbewegung
Ende der 60iger Jahre des 19. Jahrhunderts ein. Sie konnte
erft entjtehen, nachdem die nodj aus dem Sunftfyjtem herrühren-
den Verbote der Gefelenvereinigungen, die ohne weiteres audı
auf die Arbeiter angewandt wurden, aufgehoben waren, bzw. als
diefe Derbote mit der Auflöfung der Sünfte keine Bedeutung
mehr bejaßen. Die preußifdhe Gewerbeordnung von 1845 ent-«
hielt nody die alten Koalitionsverbote. Der erjte Staat, der in
diejer Beziehung zu einer freiheitlideren Gefeggebung überging,
war Sacfen, wo 1861 Derabredungen zur Beeinfluffung des
Arbeitsverhältnijjes zum erjtenmal ausdrüclid geftattet,
wenn au) z3zugleid als unverbindlich erklärt wurden. In
ähnlider Sorm ging die Beftimmung fpäter in die preußifche
Gewerbeordnung von 1867, die Gewerbeordnung des Norddeuts
fiden Bundes von 1869 und damit audh in die Reichhsge»
werbeordnung von 1871 über. Der darauf bezüglihe $ 152
der R.G.O. lautet: „ANe Derbote und Strafbejtimmungen gegen
Gewerbetreibende, gewerblidhe. Gehilfen, Gejellen oder Sabrik
arbeiter wegen Derabredungen und Dereinigungen zum Behufe der
Erlangung günftiger Lohn: und Arbeitsbedingungen, insbejondere
mittels Einfjtellung der Arbeit oder Entlafjung der Arbeiter wers
den aufgehoben. „43 ‘1
Tedem Teilnehmer {fteht der Rücktritt von foldhen Dereinigungen