Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Die innere MOrganifation der Gewerkfchaften, 27 
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{ft nad) Gewerben verfchieden. Einzelheiten find in den Derbands« 
jagungen feftgelegt. Überall begegnen wir zwei Organen: der 
Generalverfjfammlung und dem Dorftand. 
Die Generalverfammiung ijft das Parlament des Derbandes; 
fie febt fidy aus Delegierten zufammen, von denen je einer auf 
etwa 2000—3000 Gewerk{haftsmitglieder entfällt. Die General: 
verfjfammlung wird in beftimmten, von der Sagyung fejtgelegten 
Heitabjtänden einberufen. Ihr liegt u. a. audz die Wahl des 
Dentralverbandsvorjtandes ob. Diejer befteht aus neun Mitglies 
dern, dem 1. und 2. Dorfigenden, dem Kaffenführer, dem Ge- 
[qäftsführer und fünf Beifigern. . 
Der Dorftand ijt das Zentralorgan für ale zu dem betr. Sens 
tralverband gehörigen Dereine. Er hat die Dertretung gegenüber 
den Behörden, er beforgt die Einberufung der Generalverfamm- 
fung, bewilligt die Unterftügungen und leitet die gefamte innere 
Derwaltung. Ihm fteht das Recht der Befclußfaffung in Streik 
angelegenheiten fowie das Recht 3u, mit den Arbeitgebern im 
Namen des Derbandes zu verhandeln. Dereinen, die ohne feine 
Suftimmung in den Ausftand treten, kann er die Streikunter- 
jtügung verweigern. Don den örtlichen Mitgliederbeiträgen fließt 
ein bedeutender Teil in die Kaffe des Sentralverbandes. Sur 
Überwachung des Dorfjtandes dient ein Ausfhuß, der teils von 
der Generalverfammlung, teils von den Mitgliedern unmittelbar 
gewählt wird. Schon 1890 wurde durch eine Konferenz der Ges 
werkfhaftsvorftände noch eine Sentralkinftanz gefjhaffen: „die 
Generalkommiffion der Gewerkfchaften Deutf{dh- 
lands“ (heute: Dorftand des Allgemeinen Deutjhen Gewerk- 
jqaftsbundes, kurz A. D.G.B.). Sie [tellt die Derbindung zwijdhen 
den verfjdhiedenen Derbänden her und befteht aus 13 Mitgliedern. 
Shr Sig ift in Berlin. Su ihren Aufgaben gehört u. a. aud 
die HerfjteNung internationaler Beziehungen. 
Dem Dorfjtand des A. D.G.B., der gleichfjam die Regierung der 
Gewerkfchaften ift, fteht als fein Parlament der fogenannte Ge- 
werkfhaftskongreß zur Seite. Er wird vom Doritand ein: 
berufen, und zwar mindejtens alle drei Jahre. Die einzelnen Zen 
tralverbände entjenden ihre Dertreter zum Kongreß, und zwar 
haben jie für je 3000 Mitglieder eine Stimme. 
Als lokale Sammelpunkte aller zum Allgemeinen Deutjdhen Ges 
werkfhaftsbund, bzw. feinen Sentralverbänden gehörenden Or- 
ganijationen find die fogenannten Gewerkjhaftskartelle 
entitanden, Damit ijt eine lofe Derbindung zwijchen den einzelnen
	        
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