Die innere MOrganifation der Gewerkfchaften, 27
Ta
fi
Ms
Ms
21s
ie
1er
le
Cr,
‘2
Ige
ät,
ber
afts
ns
ers
1dE
en.
iten
her
bers
tion
‘piel
U»
zhen
aus,
Ders
iteht
oder
ganz
‚{tRSs
ı das
gani:
„INOEC
{ft nad) Gewerben verfchieden. Einzelheiten find in den Derbands«
jagungen feftgelegt. Überall begegnen wir zwei Organen: der
Generalverfjfammlung und dem Dorftand.
Die Generalverfammiung ijft das Parlament des Derbandes;
fie febt fidy aus Delegierten zufammen, von denen je einer auf
etwa 2000—3000 Gewerk{haftsmitglieder entfällt. Die General:
verfjfammlung wird in beftimmten, von der Sagyung fejtgelegten
Heitabjtänden einberufen. Ihr liegt u. a. audz die Wahl des
Dentralverbandsvorjtandes ob. Diejer befteht aus neun Mitglies
dern, dem 1. und 2. Dorfigenden, dem Kaffenführer, dem Ge-
[qäftsführer und fünf Beifigern. .
Der Dorftand ijt das Zentralorgan für ale zu dem betr. Sens
tralverband gehörigen Dereine. Er hat die Dertretung gegenüber
den Behörden, er beforgt die Einberufung der Generalverfamm-
fung, bewilligt die Unterftügungen und leitet die gefamte innere
Derwaltung. Ihm fteht das Recht der Befclußfaffung in Streik
angelegenheiten fowie das Recht 3u, mit den Arbeitgebern im
Namen des Derbandes zu verhandeln. Dereinen, die ohne feine
Suftimmung in den Ausftand treten, kann er die Streikunter-
jtügung verweigern. Don den örtlichen Mitgliederbeiträgen fließt
ein bedeutender Teil in die Kaffe des Sentralverbandes. Sur
Überwachung des Dorfjtandes dient ein Ausfhuß, der teils von
der Generalverfammlung, teils von den Mitgliedern unmittelbar
gewählt wird. Schon 1890 wurde durch eine Konferenz der Ges
werkfhaftsvorftände noch eine Sentralkinftanz gefjhaffen: „die
Generalkommiffion der Gewerkfchaften Deutf{dh-
lands“ (heute: Dorftand des Allgemeinen Deutjhen Gewerk-
jqaftsbundes, kurz A. D.G.B.). Sie [tellt die Derbindung zwijdhen
den verfjdhiedenen Derbänden her und befteht aus 13 Mitgliedern.
Shr Sig ift in Berlin. Su ihren Aufgaben gehört u. a. aud
die HerfjteNung internationaler Beziehungen.
Dem Dorfjtand des A. D.G.B., der gleichfjam die Regierung der
Gewerkfchaften ift, fteht als fein Parlament der fogenannte Ge-
werkfhaftskongreß zur Seite. Er wird vom Doritand ein:
berufen, und zwar mindejtens alle drei Jahre. Die einzelnen Zen
tralverbände entjenden ihre Dertreter zum Kongreß, und zwar
haben jie für je 3000 Mitglieder eine Stimme.
Als lokale Sammelpunkte aller zum Allgemeinen Deutjdhen Ges
werkfhaftsbund, bzw. feinen Sentralverbänden gehörenden Or-
ganijationen find die fogenannten Gewerkjhaftskartelle
entitanden, Damit ijt eine lofe Derbindung zwijchen den einzelnen