Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

32 Sicherung des Arbeitsverhältnijjes, 
von Einzelarbeitsverträgen zu befigen, wie nicht eine bejondere 
Rechtshandlung den Tarif etwa für das ganze Gewerbe für rechts» 
verbindlich erklärt hat. Das pflegte durdz die Gewerbegerichte 
für den Bereidy ihrer Zuftändigkeit zu gefhehen. Die Derordnung 
vom 23. Dezember 1921 ging aber darüber hinaus, indem fie das 
Reidsarbeitsminifterium ermädctigte, den Tarifvertrag 
auf Antrag als „allgemeinverbindlid“ zu erklären. Bei 
der Schnelligkeit, mit der die Tarifverträge aufeinander folgten, 
bei dem Dorhandenfein mehrerer einander durckreuzender Tarif- 
verträge innerhalb jtark gemifchter Indufjtriegruppen, bei der 
Schwierigkeit endlidz, die verfhiedenen Tarifverträge von Berlin 
aus eingehend zu prüfen und in jedem Einzelfall richtig zu bes 
urteilen, kam es zu einer S$ülle von Streitigkeiten und zu außer: 
ordentlid häufigen Tarifbrücden. Trogdem hat die Verordnung, 
die von Anfang an nur als der Vorläufer eines wirklichen Tarif- 
pertragsredits angefehen wurde, günjtig gewirkt. Bereits Ende 
1921 waren 11488 Tarifverträge in Kraft, die fidy auf 697476 
Betriebe mit im ganzen 12882874 befchäftigten Perfonen er 
jtreckten. Ende 1922 waren 1738 Tarifverträge für allgemein. 
verbindlidy erklärt. Die Derordnung hat alfo entfdjieden dazu 
beigetragen, einen Zujtand anzubahnen, durdz den die jtaat 
[iqe SozialgefekHgebung zur Herbeiführung eines mög- 
licht weitgehenden Arbeitsfriedens mehr und mehr durch eine 
fjoziale Selbjitverwaltung erjegt wird, die auf Kollek. 
tivvereinbarungen 3zwifjdhen Arbeitnehmern und Arbeitges 
bern beruht. Gerade diefe Tatjache weift aber gebietertjd} darauf 
Hin, daß möglichjit bald dur ein gut ausgearbeitetes 
Tarifvertragsrecdht die notwendige fejte Grundlage für 
diefe Selbftverwaltungsfunktionen gefdaffen werde. 
Dieje rechtlide Grundlage fol ein in der Hauptjadhe von 
Profeffor Hugo Sinzheimer ausgearbeiteter Gefegentwurf 
bringen, deffen Löfungen aber no ftark umjftritten find. In 
diejem Entwurf ijt der Begriff des Tarifvertrags neu umrijfen. 
Es heißt darin: „Tarifvertrag ift der fFAHriftlide 
Dertrag 3zwifjden Arbeitgebern oder ihren tarif- 
fähigen Dereinigungen und tariffähigen Der. 
einigungen von Arbeitnehmern 3zur Regelung 
des Arbeitsverhältniffjes.“ Die Einführung des Be 
griffes „tariffähig“ — worunter zu verftehen ijt, daß ein an 
jidy nicht rechtsfähiger Derein in allen Tarifangelegenheiten wie 
ein rechtsfähiger Derein behandelt werden fol — ijt neu. Salls 
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