kraftireten eines neuen Tarifvertrags, beftehen nody große Mei:
nungsverfhiedenheiten.
Der zweite Teil des Entwurfs behandelt die „Tariffagung“,
d. h. diejenigen Bejtimmungen, die als „unabdingbar“ gelten und
in alle Einzelarbeitsverträge der zum tarifjhliegenden Derband
gehörigen Mitglieder übergehen folen. Die Unabdingbarkeit foll
dber nur für die organifierten oder folde Arbeitnehmer
gelten, die bei Abfdluß des Vertrages nody einem tariffähigen
Derband angehörten, felbjit wenn fie fpäter ausgetreten find; fie
foNl nit gelten für ale Unorganifjierten, falls nicht die
Unabdingbarkeit audy für Nidtorganifierte von allen Dertrags-
parteien ausdrüclid hefhloffen worden ift. Hierdurd ijt die Mög-
lichkeit gegeben, daß der Unternehmer, felbjt wenn er gegenüber
beitimmten Organijationen „tarifgebunden“ ift, unorganifierte
Arbeitnehmer weiter „unter Tarif“ befhäftigen kann, eine Lücke
im Gefjeßentwurf, die nody auf irgendeine Weile überbrückt
werden muß.
Die Tariffjakung foXl allen anderen Bejtimmungen über die Rege-
Iung des Arbeitsverhältnijjes vorgehen, joweit nicht zwingendes
Reichs- oder Landesrecht dem entgegenfteht. Daraus erhellt, daß
3. B. die ArbeiterfhußHgefeHe dur Vereinbarungen der
tariffhließenden Parteien nicht umgangen werden können. Der
Potthoffighe Dorfchlag, eine tariflide Löfung vom Achtitunden:
tag zuzulajfen, wäre danadı undurcdführbar.
Allen Anordnungen der Handwerkskammern und Innungen,
allen Arbeitsordnungen und Betriebsfjagungen foll die Tariffagung
dagegen vorgehen. Selbjt das Lehrlingswefen fo nad dem
Entwurf nur nod auf tariflidem Wege geregelt werden. Gegen
diefe Befitimmung wendet fidh aber das organifierte Handwerk,
welches das £ehrverhältnis nicht zu einem reinen Arbeitsverhält:
nis herabgedrüct fehen will 1).
Der dritte Abfchnitt des Entwurfs betrifft Rechte und PfIidQ-
ten aus dem Tarifvertrag. Don befonderer Bedeutung ijt hier
die Beftimmung, daß die Dertragsparteien verpflichtet find, jede
Kampfmaßregel zu unterlaffjen, die gegen den Beftand
des Tarifvertrags gerichtet ift. Sür offenen Sriedensbrud} durd
eine der vertragidhliekenden Parteien kommen fehr hohe Bußen
in Betracht. .
54 Sicherung des Arbeitsverhältniffes.
1) Dgl. die Derhandlungen des Reiqhsverbandes des deutjhen Hand-
merks auf feiner Taqung vom 8.—11. Juni 1921 zu Bayreuth.