Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

kraftireten eines neuen Tarifvertrags, beftehen nody große Mei: 
nungsverfhiedenheiten. 
Der zweite Teil des Entwurfs behandelt die „Tariffagung“, 
d. h. diejenigen Bejtimmungen, die als „unabdingbar“ gelten und 
in alle Einzelarbeitsverträge der zum tarifjhliegenden Derband 
gehörigen Mitglieder übergehen folen. Die Unabdingbarkeit foll 
dber nur für die organifierten oder folde Arbeitnehmer 
gelten, die bei Abfdluß des Vertrages nody einem tariffähigen 
Derband angehörten, felbjit wenn fie fpäter ausgetreten find; fie 
foNl nit gelten für ale Unorganifjierten, falls nicht die 
Unabdingbarkeit audy für Nidtorganifierte von allen Dertrags- 
parteien ausdrüclid hefhloffen worden ift. Hierdurd ijt die Mög- 
lichkeit gegeben, daß der Unternehmer, felbjt wenn er gegenüber 
beitimmten Organijationen „tarifgebunden“ ift, unorganifierte 
Arbeitnehmer weiter „unter Tarif“ befhäftigen kann, eine Lücke 
im Gefjeßentwurf, die nody auf irgendeine Weile überbrückt 
werden muß. 
Die Tariffjakung foXl allen anderen Bejtimmungen über die Rege- 
Iung des Arbeitsverhältnijjes vorgehen, joweit nicht zwingendes 
Reichs- oder Landesrecht dem entgegenfteht. Daraus erhellt, daß 
3. B. die ArbeiterfhußHgefeHe dur Vereinbarungen der 
tariffhließenden Parteien nicht umgangen werden können. Der 
Potthoffighe Dorfchlag, eine tariflide Löfung vom Achtitunden: 
tag zuzulajfen, wäre danadı undurcdführbar. 
Allen Anordnungen der Handwerkskammern und Innungen, 
allen Arbeitsordnungen und Betriebsfjagungen foll die Tariffagung 
dagegen vorgehen. Selbjt das Lehrlingswefen fo nad dem 
Entwurf nur nod auf tariflidem Wege geregelt werden. Gegen 
diefe Befitimmung wendet fidh aber das organifierte Handwerk, 
welches das £ehrverhältnis nicht zu einem reinen Arbeitsverhält: 
nis herabgedrüct fehen will 1). 
Der dritte Abfchnitt des Entwurfs betrifft Rechte und PfIidQ- 
ten aus dem Tarifvertrag. Don befonderer Bedeutung ijt hier 
die Beftimmung, daß die Dertragsparteien verpflichtet find, jede 
Kampfmaßregel zu unterlaffjen, die gegen den Beftand 
des Tarifvertrags gerichtet ift. Sür offenen Sriedensbrud} durd 
eine der vertragidhliekenden Parteien kommen fehr hohe Bußen 
in Betracht. . 
54 Sicherung des Arbeitsverhältniffes. 
1) Dgl. die Derhandlungen des Reiqhsverbandes des deutjhen Hand- 
merks auf feiner Taqung vom 8.—11. Juni 1921 zu Bayreuth.
	        
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