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Die Betriebsorganijationen und ihr Überbau. 57
Iriebsorganifationen gegeben. Ihre primitivjte Sorm
waren die dur das Arbeiterfhukgefeg von 1891 gejHaffenen
Arbeiterausfhüffe, deren Errichtung jedoch, mit der ein.
zigen Ausnahme der Ausfdhüffe in Bergwerksbetrieben mit
einer Belegidhaft von mindejftens 100 Mann, nicht obligatorifdh
war. Audy die Aufgaben der Arbeiterausfqhüfje in Bergwerken
gingen aber über die der übrigen Ausfhüffe nicht wefjent:
(id hinaus. Sie waren der Hauptfadhe nad beratender und gut»
acdtlicqher Natur. Weiter ging in diejer Beziehung fhon das
Bilfsdienjtgefeß vom 5. Dezember 1916, nad) weldjem Ar:
beiter- und Angejtelltenausfhüfje für alle Hilfsdienftbe.
triebe mit mindejtens 50 Arbeitern errichtet werden mußten,
Ausjchüffe, welden neben den bereits beftehenden Redzten und
Pflichten, das fehr viel weitergehende Recht zugejtanden wurde,
bei Arbeitsijtreitigkeitenfelbjtändig die SHlidhtungs=»
inftanzen anzurufen.
Die Revolution von 1918 3eitigte dann die Entitehung revolu-Honärer
Arbeiterräte, deren Siele in der Hauptfade politifger
Natur waren, und die fid ihre Kompetenzen weit über
den bisher innegehaltenen Kreis hinaus fteckten. Ihr Beftand war
jedod&y nur von kurzer Dauer. Eine redtlidHe Grundlage
haben fie niemals gehabt. Die Gefjeggebung knüpfte vielmehr
an die fon vor der Revolution geltenden Bejtimmungen über
Arbeiterausfqhüffe an, indem fie durdy Derordnung vom
23. Dezember 1918 beftimmte, daß in allen privaten und öffent:
liqhen Betrieben jeder Art mit mehr als 20 Arbeitern oder Ange
itellten Arbeiter: bzw.Angeftelltenausfqhüffe erridtet
werden müßten, zu deren Aufgaben u. a. gehört: die Wahrung
der wirtfhaftliden Interefjen der Arbeithehmerfhaft gegen:
über dem Unternehmer, die Überwachung der Innehaltung der
Tarifverträge, die Mitwirkung bei der Regelung der Lohn und
Arbeitsverhältniffe, die Förderung des guten Einvernehmens 3zwiiden
Arbeitnehmern und Arbeitgeber, die Bekämpfung der Unfalls
und Krankheitsgefahren, die Mitwirkung bei Kündigung
und Entlaffung von Arbeitnehmern, legteres allerdings nur im
Rahmen der Demobilmadghungsverordnungen.
Die Dertreter des Rätegedankens waren mit diefer Entwick
[ung nicht zufrieden. Sie hatten den Plan, die Räte zur Grund-[age
der gefamten wirtfhaftliden und politijden Organifjation
zu machen und ihnen damit eine weit über den einzelnen Betrieb
hinausgehende Bedeutung zu geben. Diefer aus ruffijihen Gedans