50 Sicherung des Arbeitsverhältniffes,
Samilienangehörige des Arbeitgebers, Ööffentlidhe Be:
amte und Beamtenanwärter, feIlbftändige Gefhäftsfüh-
rer und Betriebsleiter, foweit fie zur EinfteNung und Ent»
Taffung der übrigen im Betriebe tätigen Arbeitnehmer berechtigt
find, die vertretungsberecdtigten Mitglieder jurijtis
ider Perfonen fowie Perfonen, deren Befhäftigung nit
in erjter £inie dem Erwerb dient, jondern etwa der kör-
perlicen Heilung, der fittlihen Befferung oder der dienenden Näch-
ltenliebe,
Als Arbeitgeber im Sinne des Betriebsrätegefeßes gelten
folde Perfonen, die einen Betrieb für eigene Rednung und
unter eigener Derantwortliq keit betreiben. Bei öffent:
Iiqhen Betrieben werden die Rechte und PflidHten des Arbeit.
gebers von den Dorfjtänden der einzelnen Dienititellen
wahrgenommen.
Regelmäßig ijt für jeden Betrieb ein Betriebsrat zu errichten.
Diefer befteht aus Dertretern der Arbeiter und der Angeftellten.
In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern hat der Be
triebsrat drei, in Betrieben von 50—99 Arbeitnehmern fünf, in
folgen mit 100—199 Arbeitnehmern feds Mitglieder. In grös
Beren Betrieben von 200—999 Arbeitnehmern erhöht fi die
Zahl der Betriebsratsmitglieder für je weitere 200 um eines, in
Betrieben zwifhen 1000 und 5999 für je weitere 500, in Betrieben
von 6000 und mehr Arbeitnehmern für je weitere 1000 um eines.
Mehr als dreißig Mitglieder darf ein Betriebsrat nicht
haben. Bei der Zujammenfegung fol das Verhältnis der ver:
je&iedenen Berufsgruppen und der Gejcdhlechtszugehörigkeit mög-
lift berücfichtigt werden. Ein vorwiegend mit Arbeiterin:
nen befebter Betrieb fol 3. B. einen vorwiegend meibliden
Betriebsrat haben.
Die Arbeitnehmerfhaft eines Betriebes bildet als ganzes die
Betriebsverfammlung, in der alle Arbeitnehmer ohne Uns
terfhied des Alters und Gejhlechts Stimmrecht befigen. Die Ein-
berufung diefer Derfammlung liegt dem Obmann ob. Er muß
fie einberufen, wenn ein Diertel der Arbeitnehmerfdhaft
oder der Arbeitgeber es verlangt. Der Arbeitgeber hat
das Recht, an der Betriebsverjammlung ohne Stimmrecht teil»
zunehmen oder fidy dort vertreten zu Lafjfen. Das gleihe Recht
jteht den Beauftragten der im Betriebe vertretenen Berufs»
organifationen der Arbeitnehmer zu. Diefe haben aber be.
ratende Stimme. Die Beteiligung an der Derjammlung {it den